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Codice penale militare (CPM)

Art. 35 CPM dal 2021

Art. 35 Codice penale militare (CPM) drucken

Art. 35

41

1 Hat sich ein Angehöriger der Armee durch ein Verbrechen oder Vergehen seines Grades unwürdig gemacht, so degradiert ihn das Gericht.

2 Der Führungsstab der Armee entscheidet, ob der degradierte Angehörige der Armee weiter zu Militärdienstleistungen aufgeboten wird.

3 Die Folgen der Degradation treten mit der Rechtskraft des Urteils ein.

41 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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