La capacità di agire è regolata dal diritto del domicilio. Il cambiamento di domicilio non tange, acquisita che sia, la capacità di agire.
2. Protezione del commercio giuridicoKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF190024 | Einsprache gegen Ausstellung des Erbscheines | Berufung; Erblasser; Urteil; Erblassers; Bundesgericht; Testament; Berufungskläger; Urteils; Entscheid; Beschwerde; Einzelgericht; Partner; Recht; Einsprache; Erbschein; Handlung; Einsprecher; Wohnsitz; Schweiz; Staatsangehörige; Längerlebenden; überlebende; Sohnes; Subsidiäre; Obergericht; Pflichtteil; Alleinerben; Eingabe |
SG | RZ.2010.61 | Entscheid Art. 282 lit. c ZPO (sGS 961.2); § 1896 BGB/D. Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere der Bestellung eines Vertreters, einer prozessunfähigen Partei. Das Begehren in der Hauptsache einer nicht wirksam vertretenen prozessunfähigen Partei ist aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Nachdem ein Vertreter bestimmt worden ist (in Deutschland: durch das Betreuungsgericht), kann dieser (im Namen der Partei) ein neuerliches Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, 6. Dezember 2010, RZ.2010.61). | Rekurrentin; Rekurs; November; Landgericht; Vollmacht; Gesuch; Bestellung; Zweifel; Vorinstanz; Unentgeltliche; Deutschland; Prozessführung; Oktober; Zuständig; Kreisgericht; Diesen; Vorliegend; Klägerin; Landgerichts; Insbesondere; Vertreters; Führt; Unentgeltlichen; Gewährung; Früheren; Betreuer; Liegenden; Stellt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 III 236 (4A_380/2012) | Art. 8 und 166-175 IPRG, Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 6 Nr. 3 LugÜ; internationales Konkursrecht; Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursverwaltung; internationale Zuständigkeit für die Beurteilung einer Widerklage. Befugnis eines ausländischen Konkursverwalters zur Führung eines Prozesses als Widerbeklagter, wenn mit der Widerklage die Rückgabe von im Ausland gelegenen Vermögenswerten verlangt wird, welche die Widerklägerin aufgrund einer Vereinbarung mit dem Konkursverwalter über Anfechtungsansprüche in die Konkursmasse eingebracht hat (E. 4). Art. 6 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens findet keine Anwendung auf die vorliegende Widerklage, da diese aufgrund der konkursrechtlichen Natur der Angelegenheit unter den Ausnahmetatbestand von Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ fällt. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte kann auch nicht auf Art. 8 IPRG gestützt werden (E. 5). | Konkurs; Schweiz; Ausländische; Beschwerde; Widerklage; Rechtlich; Recht; Ausländischen; Beschwerdeführerin; Prozessführung; Beschwerdegegner; Zuständigkeit; Liegende; Prozessführungsbefugnis; Konkursmasse; Gelegen; Schweizerischen; Urteil; Bundesgericht; Vergleich; Vorinstanz; Gelegene; Vermögens; LugÜ; Insolvenzverwalter; Verwertung; Vermögenswert; Konkursrechtliche |