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Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 35 FIDLEG vom 2021

Art. 35 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 35

Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts

1 Wer in der Schweiz ein öffentliches Angebot zum Erwerb von Effekten unterbreitet oder wer um Zulassung von Effekten zum Handel auf einem Handelsplatz nach Artikel 26 Buchstabe a FinfraG24 ersucht, hat vorgängig einen Prospekt zu veröffentlichen.25

1bis Für die Zulassung von DLT-Effekten nach Artikel 2 Buchstabe bbis FinfraG zum Handel an einem DLT-Handelssystem nach Artikel 73a FinfraG gelten die Artikel 35–57 und 64–69 sinngemäss.26

2 Ist der Emittent der Effekten nicht am öffentlichen Angebot beteiligt, so treffen ihn keine Mitwirkungspflichten bei der Erstellung des Prospekts.

24 SR 958.1

25 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233).

26 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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