1 Wer in der Schweiz ein öffentliches Angebot zum Erwerb von Effekten unterbreitet oder wer um Zulassung von Effekten zum Handel auf einem Handelsplatz nach Artikel 26 Buchstabe a FinfraG24 ersucht, hat vorgängig einen Prospekt zu veröffentlichen.25
1bis Für die Zulassung von DLT-Effekten nach Artikel 2 Buchstabe bbis FinfraG zum Handel an einem DLT-Handelssystem nach Artikel 73a FinfraG gelten die Artikel 35–57 und 64–69 sinngemäss.26
2 Ist der Emittent der Effekten nicht am öffentlichen Angebot beteiligt, so treffen ihn keine Mitwirkungspflichten bei der Erstellung des Prospekts.
24 SR 958.1
25 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233).
26 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233).