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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 35 DBG vom 2021

Art. 35 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 35

1 Vom Einkommen werden abgezogen:

a.1
6500 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;
b.2
6500 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird;
c.
2600 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.3

2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode (Art. 40) oder der Steuerpflicht festgesetzt.4

3 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt.


1 Fassung gemäss Art. 4 der V des EFD vom 2. Sept. 2013 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3027).
2 Fassung gemäss Art. 4 der V des EFD vom 2. Sept. 2013 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3027).
3 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).
4 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 35 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2019.25Staats- und Bundessteuer 2017Unterhalt; Rekurrent; Kinder; Unterhaltsbeiträge; Beschwerde; Tochter; Steuergericht; Volljährig; Abzug; Eltern; Recht; Bundessteuer; Alimente; Rechtsmittel; Abgezogen; Rekurrenten; Gewährt; Rechtlich; Eingabe; Staat; Rekurs; Elterliche; Einsprache; Sorge; Veranlagung; Einkommen; Kind; Olten-Gösgen; Staats
SOSGSTA.2017.45Staats- und Bundessteuer 2016Rekurrentin; Kinder; Staat; Unterhalt; Kinderabzug; Staats; Abzug; Bundessteuer; Unterstützung; Betrag; Beschwerde; Staatssteuer; Eltern; Unterstützungsabzug; Steuergericht; /Jahr; Recht; Rekurs; Rechtsmittel; Gewährt; Voraussetzung; Betrage; Elternteil; Veranlagung; Volljährig; Person; Solothurn; überwiegend; Tochter; Einsprache
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/254, B 2019/255Entscheid Steuerrecht; Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 StG, Art. 35 Abs. lit. a DBG. Bei der Beurteilung, ob das volljährige, in Ausbildung stehende Kind auf die Unterstützung der Eltern angewiesen ist oder nicht, sind dessen Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, wobei ein Bezug aus dem Vermögen zumutbar sein muss (E. 3). Vorliegend ist der Tochter der Beschwerdegegner in der Steuerperiode 2017 zuzumuten, zur Finanzierung ihres Unterhalts auf das in der Steuerperiode 2017 deklarierte Vermögen von CHF 297'421 bzw. steuerbare Vermögen von CHF 222'000 zurückzugreifen. Dementsprechend verweigerte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern zu Recht sowohl den Kinderabzug als auch den Abzug der Ausbildungskosten (E. 4). (Verwaltungsgericht, B 2019/254, B 2019/255). Beschwerde; Vermögens; Entscheid; Einkommen; Ausbildung; Kinder; Kinderabzug; Recht; Beschwerdegegner; Eltern; Kanton; Unterhalt; Bundessteuer; Tochter; Verfahren; Zumutbar; Kantons; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Unterstützung; Steuerbare; Kindes; Vermögensverzehr; Gemeinde; Gallen; Verwaltungsgericht; Einkommens; Stehende; Abzug; Ausbildungskosten
SGB 2007/142UrteilSteuerrecht, Art. 49 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Ob ein Steuerpflichtiger für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt, ist nicht nach dem Stichtagsprinzip aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode zu beurteilen, sondern nach den Umständen derjenigen Zeitperiode, in der sich das Kind in Ausbildung befand (Verwaltungsgericht, B 2007/142). Ausbildung; Unterhalt; Beschwerde; Steuerperiode; Stichtag; Stichtagsprinzip; Hauptsache; Kindes; Abzug; Verhältnisse; Steueramt; Gelte; Eltern; Berücksichtigt; Beschwerdeführer; Einkommen; Pflichtige; Kinder; Entscheid; Steuerjahr; Pflichtigen; Kinderabzug; Unterstützung; Wird; Vermögens; Vorinstanz; Gesamte; Angewiesen
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
P. Baumgartner Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I, 2a2008
Richner, Frei, Kaufmann Handkommentar zum DBG, Zürich2003
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