1 Vom Einkommen werden abgezogen:
2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode (Art. 40) oder der Steuerpflicht festgesetzt.4
3 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt.
1 Fassung gemäss Art. 4 der V des EFD vom 2. Sept. 2013 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3027).
2 Fassung gemäss Art. 4 der V des EFD vom 2. Sept. 2013 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3027).
3 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).
4 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2019.25 | Staats- und Bundessteuer 2017 | Unterhalt; Rekurrent; Kinder; Unterhaltsbeiträge; Beschwerde; Tochter; Steuergericht; Volljährig; Abzug; Eltern; Recht; Bundessteuer; Alimente; Rechtsmittel; Abgezogen; Rekurrenten; Gewährt; Rechtlich; Eingabe; Staat; Rekurs; Elterliche; Einsprache; Sorge; Veranlagung; Einkommen; Kind; Olten-Gösgen; Staats |
SO | SGSTA.2017.45 | Staats- und Bundessteuer 2016 | Rekurrentin; Kinder; Staat; Unterhalt; Kinderabzug; Staats; Abzug; Bundessteuer; Unterstützung; Betrag; Beschwerde; Staatssteuer; Eltern; Unterstützungsabzug; Steuergericht; /Jahr; Recht; Rekurs; Rechtsmittel; Gewährt; Voraussetzung; Betrage; Elternteil; Veranlagung; Volljährig; Person; Solothurn; überwiegend; Tochter; Einsprache |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2019/254, B 2019/255 | Entscheid Steuerrecht; Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 StG, Art. 35 Abs. lit. a DBG. Bei der Beurteilung, ob das volljährige, in Ausbildung stehende Kind auf die Unterstützung der Eltern angewiesen ist oder nicht, sind dessen Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, wobei ein Bezug aus dem Vermögen zumutbar sein muss (E. 3). Vorliegend ist der Tochter der Beschwerdegegner in der Steuerperiode 2017 zuzumuten, zur Finanzierung ihres Unterhalts auf das in der Steuerperiode 2017 deklarierte Vermögen von CHF 297'421 bzw. steuerbare Vermögen von CHF 222'000 zurückzugreifen. Dementsprechend verweigerte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern zu Recht sowohl den Kinderabzug als auch den Abzug der Ausbildungskosten (E. 4). (Verwaltungsgericht, B 2019/254, B 2019/255). | Beschwerde; Vermögens; Entscheid; Einkommen; Ausbildung; Kinder; Kinderabzug; Recht; Beschwerdegegner; Eltern; Kanton; Unterhalt; Bundessteuer; Tochter; Verfahren; Zumutbar; Kantons; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Unterstützung; Steuerbare; Kindes; Vermögensverzehr; Gemeinde; Gallen; Verwaltungsgericht; Einkommens; Stehende; Abzug; Ausbildungskosten |
SG | B 2007/142 | UrteilSteuerrecht, Art. 49 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Ob ein Steuerpflichtiger für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt, ist nicht nach dem Stichtagsprinzip aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode zu beurteilen, sondern nach den Umständen derjenigen Zeitperiode, in der sich das Kind in Ausbildung befand (Verwaltungsgericht, B 2007/142). | Ausbildung; Unterhalt; Beschwerde; Steuerperiode; Stichtag; Stichtagsprinzip; Hauptsache; Kindes; Abzug; Verhältnisse; Steueramt; Gelte; Eltern; Berücksichtigt; Beschwerdeführer; Einkommen; Pflichtige; Kinder; Entscheid; Steuerjahr; Pflichtigen; Kinderabzug; Unterstützung; Wird; Vermögens; Vorinstanz; Gesamte; Angewiesen |
Autor | Kommentar | Jahr |
P. Baumgartner | Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I, 2a | 2008 |
Richner, Frei, Kaufmann | Handkommentar zum DBG, Zürich | 2003 |