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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 349 ZPO vom 2021

Art. 349 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 349 Urkunde über eine Geldleistung

Die vollstreckbare Urkunde über eine Geldleistung gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel nach den Artikeln 80 und 81 SchKG1.


1 SR 281.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 349 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT140112Rechtsöffnung Gesuch; Gesuchsgegnerin; Recht; Beschwerde; Urkunde; öffnung; Rechtsöffnung; Partei; Verrechnung; Beweis; SchKG; Definitive; Testsysteme; Urteil; Vertrag; Urkunden; Parteien; Einwendung; Vorinstanz; Definitiven; Verrechnungsforderung; Zahlung; Forderung; Vollstreckbar; Verfahren; Herausgabe; Beweismittel; Einwendungen; Unrichtige; Teilforderungsverzichtsvertrag
ZHSB120436fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln Schuld; Schuldig; Unfall; Beschuldigte; Beruf; Berufung; Ampel; Beschuldigten; Rotlicht; Verteidigung; Kreuzung; Verfahren; Zeuge; Lichtsignal; Verkehr; Zeugen; Vorinstanz; Aussage; Recht; Aussagen; Rotlichtmissachtung; Partei; Zeugin; Gefahren; Gericht; Urteil; Beweise; Sekunden; Auswertung
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