E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 349 SchKG vom 2021

Art. 349 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 349

1 Will der Schuldner während der Notstundung einen Nachlassvertrag vorschla­gen, so ist der Nachlassvertragsentwurf mit allen Akten­stü­cken und mit dem Gut­achten des Sachwalters vor Ablauf der Stundung einzureichen.

2 Nach Ablauf der Notstundung kann der Schuldner während eines halben Jahres weder eine Nachlassstundung noch eine weitere Not­stundung verlangen.

3 Der Schuldner, der ein Gesuch um Notstundung zurückgezogen hat oder dessen Gesuch abgewiesen ist, kann vor Ablauf eines halben Jah­res keine Notstundung mehr verlangen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz