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Obligationenrecht (OR)

Art. 349 OR vom 2021

Art. 349 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 349

1 Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen und nichts anderes schriftlich verabredet, so gilt er als mit Ausschluss anderer Personen bestellt; jedoch bleibt der Arbeitgeber befugt, mit den Kunden im Gebiet oder Kundenkreis des Handelsreisenden persönlich Geschäfte abzuschliessen.

2 Der Arbeitgeber kann die vertragliche Bestimmung des Reisegebietes oder Kundenkreises einseitig abändern, wenn ein begründeter Anlass eine Änderung vor Ablauf der Kündigungsfrist notwendig macht; jedoch bleiben diesfalls Entschädigungsansprüche und das Recht des Handelsreisenden zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund vorbehalten.

2. Lohn>a. im Allgemeinen>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 349 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRA140010arbeitsrechtliche ForderungBeschwerde; Anspruch; Lohnnachgenuss; Kommentar; Vorinstanz; Arbeitnehmer; Kommentare; Beklagten; Beschwerdeverfahren; Urteil; Verstorbene; Gericht; Partei; Recht; Ehemann; Forderung; Höhe; Meilen; Lohnnachgenusses; Monatslöhne; Bundesgericht; Bezirksgericht; Arbeitnehmers; Verstorbenen; Arbeitgeber; Forderungen; Verrechnen; Branche; Verstorbenen; Unrichtig

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 214 (4A_8/2013)Art. 322b Abs. 1 und Art. 349a Abs. 2 OR; Arbeitsvertrag, angemessenes Entgelt des Arbeitnehmers, der mit Provisionen entschädigt wird. Wenn ein Arbeitnehmer ausschliesslich oder vorwiegend mit Provisionen entschädigt wird, müssen diese ein angemessenes Entgelt bilden, so wie dies Art. 349a Abs. 2 OR für den Handelsreisendenvertrag vorsieht (E. 5.1). Anwendung auf den konkreten Fall (E. 5.2).
Travail; Salaire; Provision; L'intimé; Travailleur; Provisions; Convenable; Contrat; Conclu; Recourante; Mensuel; Moyen; été; était; Affaire; N'est; Compte; Rémunération; Activité; Comme; Tiers; Cantonale; Rapport; Service; Consid; Engagement; convenable; Droit; Pouvoir; Autorité
131 III 439Art. 347a in Verbindung mit Art. 327c OR, Art. 2 ZGB; Auslagenersatz des Handelsreisenden; Anspruchsverwirkung wegen verzögerter Geltendmachung. Eine Vereinbarung über eine pauschale Spesenentschädigung ist nur gültig, wenn sie schriftlich geschlossen wurde und die vereinbarte Entschädigung die durchschnittlichen Spesen des Handelsreisenden deckt (E. 4 und 5.3.2). Der Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Arbeitnehmer, der sich erst nach einer gewissen Zeit auf das Ungenügen der vereinbarten Spesenpauschale beruft, nur unter besonderen Umständen auf Rechtsmissbrauch berufen; eine strengere Verwirkungsregel ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 327c Abs. 1 OR (E. 5). Arbeit; Spesen; Auslagen; Recht; Arbeitnehmer; Auslagenersatz; Pauschal; Pauschale; Vereinbarte; Beklagten; Handelsreisende; Urteil; Genügend; Handelsreisenden; Genügende; KAENEL; Vorinstanz; STREIFF/VON; Darlehen; REHBINDER; Berner; Insoweit; Arbeitgeber; Effektiv; Vereinbarung; Arbeitsverhältnis; Rechtsmissbrauch
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