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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 348 ZPO vom 2022

Art. 348 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 348

Ausnahmen

Nicht direkt vollstreckbar sind Urkunden über Leistungen:

a.
nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995163;
b.
aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirt­schaftlicher Pacht;
c.
nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993164;
d.
aus dem Arbeitsverhältnis und nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989165;
e.
aus Konsumentenverträgen (Art. 32).

163 SR 151.1

164 SR 822.14

165 SR 823.11


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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