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Strafgesetzbuch (StGB)

Der Art. 348 StGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSDG.2018.40 (AG.2021.160)Befangenheitsantrag gegen den Strafgerichtspräsidenten (BGer 1B_240/2021 vom 08.02.2022)Vorsitz; Sitzen; Vorsitzende; Beweis; Verfahren; Verteidiger; Ausstand; Verfahrens; Verhandlung; Verteidigende; Stehen; Partei; Gericht; Stellt; Werden; Stelle; Verteidigenden; Hauptverhandlung; Vorstehend; Verteidigung; Gestellt; Beweisanträge; Staatsanwalt; Strafgericht; Stunde; Vorfrage; Staatsanwaltschaft; Genommen; Oktober; Vorfragen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 IV 216Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Bestimmung des Gerichtsstandes. Hat noch keiner der Tatortkantone eine Untersuchung gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angehoben und besteht überdies in keinem dieser Kantone ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit, ist darauf abzustellen, wo der Beschuldigte das erste Delikt begangen hat. Kanton; Gerichtsstand; Solothurn; Behörden; Kantons; Begangen; Tatort; Zuständig; Kantone; Canton; Beschuldigte; Ladendiebstähle; Bern; Urteil; Handlung; Untersuchung; Angehoben; Schwergewicht; Schweiz; Minderjährige; Ortes; Waadt; Zuständig; Delikt; Tatortkantone; Sind; Procureur; Général; Bundesgericht
122 IV 162Art. 3, 6, 346, 348 StGB. Schweizerische Gerichtsbarkeit; Bestimmung des Gerichtsstandes für Auslandstat. Legitimation des Anzeigers/Geschädigten; Kognition der Anklagekammer (E. 1). Die Bestimmung des Gerichtsstandes gemäss Art. 346 ff. StGB setzt voraus, dass die schweizerische Strafgerichtsbarkeit nach den Art. 3 bis 7 StGB jedenfalls nicht offensichtlich auszuschliessen ist. Der endgültige Entscheid über die Frage der schweizerischen Strafgerichtsbarkeit bleibt vorbehalten und unterliegt nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts (E. 2). Erachtet sich ein Kanton als nicht zuständig, so hat er mit dem als zuständig in Betracht fallenden Kanton einen Meinungsaustausch durchzuführen (E. 3). Kommt bei einer in Frage stehenden Mitwirkung Mittäterschaft zumindest in Frage, so ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes von dieser schwereren Teilnahmeform auszugehen (E. 4b). Die schweizerische Gerichtsbarkeit für einen Schweizer, der an einem im Ausland verübten Betrug mitgewirkt hat und sich in der Schweiz aufhält, bestimmt sich nach Art. 6 StGB (E. 4c); der Gerichtsstand ergibt sich in diesem Fall aus Art. 348 StGB (E. 4d). Gerichtsstand bei Urkundenfälschung (E. 5). Kostenfolgen für die kantonale Behörde (E. 8b). Gericht; Kanton; Basel; Kantons; Gerichtsstand; Basel-Stadt; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Gerichtsbarkeit; Beschuldigten; Rekurs; Kredit; Anzeige; Schweiz; Firma; Gerichtsstandes; Ausland; Behörde; Anklagekammer; Handlung; London; Entscheid; Handlungen; Behörden; Zuständig; Verfahren; Betrug; Rekurskommission
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