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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 347 ZPO vom 2023

Art. 347 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 347

Vollstreckbarkeit

Öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art können wie Entscheide vollstreckt werden, wenn:

a.
die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt;
b.
der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist; und
c.
die geschuldete Leistung:
1.
in der Urkunde genügend bestimmt ist,
2.
in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt ist, und
3.
fällig ist.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 347 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT180192RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegner; Beschwerde; Urkunde; Entscheid; Vorinstanz; Grundschuld; Schuld; Vollstreckbar; Betreibung; Rechtsöffnung; Grundschuldbestellung; Betrag; Vollstreckung; Umstand; Forderung; LugÜ; Unentgeltliche; Partei; Public; Ausländische; Grundschuldbestellungsurkunde; Anerkennung; Verwirkung; Gesuchsgegners; Ordre; Zwangsvollstreckung; Bundesgericht; Vollstreckbare
ZHPE170004Negative Feststellungsklage (unentgeltliche Rechtspflege und vorläufige Einstellung der Betreibungen eines Betreibungsamtes)Recht; Beschwerde; Betreibung; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Dietikon; Bezirksgericht; Klägers; Sicherung; Verfügung; Verfahren; Addendum; übereignung; Betreibungen; Vereinbarung; Sicherungsübereignung; Unentgeltliche; Rechtspflege; Urkunde; Parteien; Schulde; Umtriebsentschädigung; Entscheid; Liegenschaft; Frist; Bezirksgerichtes; Einzelgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 87 (5A_260/2010)Art. 50 LugÜ (in der Fassung bis 31.12.2010) und Art. 80 SchKG; ausländische vollstreckbare Urkunde. Bei einer auf Geld lautenden vollstreckbaren öffentlichen Urkunde ist definitive Rechtsöffnung zu gewähren (E. 2-4). Recht; Urkunde; Vollstreckbar; Rechtsöffnung; Vollstreckbare; LugÜ; SchKG; Urteil; Beschwerde; Urkunden; Verfahren; Gerichtliche; Vollstreckbaren; Beschwerdeführer; Lugano; Entscheid; Nationale; Schweiz; Schuldner; Vollstreckung; Provisorische; Definitiven; Forderung; Zivilprozess; Lugano-Übereinkommen; Schweizerischen; Public
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