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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 347 CCP de 2023

Art. 347 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 347

Fin des plaidoiries

1 Au terme des plaidoiries, le prévenu a le droit de s’exprimer une dernière fois.

2 La direction de la procédure prononce ensuite la clôture des débats.

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 347 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210619Mord etc.Schuldig; Beschuldigte; †Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; †Beschuldigten; Verfahren; Recht; Privatkläger; Verfahrens; Willen; Amtlich; Amtliche; Lensvollstrecker; Willensvollstrecker; Gericht; Entschädigung; Genugtuung; Berufung; Erben; Verfahren; Staat; Verteidigung; Staatsanwalt; Urteil; Staatsanwaltschaft; Person; Habe; Essen
ZHSB170114Grobe Verletzung der Verkehrsregeln und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Anklage; Verteidigung; Urteil; Gericht; Befehl; Verfahren; Berufung; Verletzung; Verkehr; Recht; Vorinstanz; Entschädigung; Amtlich; Verfahren; Person; Tuung; Amtliche; Beschuldigt; Genugtuung; Staat; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Bundes; Verfahrens; Vorgeworfen; Anklageschrift; Untersuchung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 I 105 (6B_307/2014)Art. 9 BV (Willkür); Festlegung der Gerichtskosten, Äquivalenzprinzip. Gerichtskosten sind Kausalabgaben, die dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen (E. 3.3.2). Ob die Verdoppelung der Gebühr für den Fall der schriftlichen Begründung des erstinstanzlichen Urteils zulässig und mit Art. 80 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 82 Abs. 2 StPO vereinbar ist, kann offenbleiben (E. 3.5.1). Die Anzahl Verhandlungstage hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Begründungsaufwand eines Entscheids. Bei mehrtägigen Verhandlungen darf mit Blick auf das Äquivalenzprinzip und das Gleichbehandlungsgebot lediglich der Aufwand für die zusätzlichen Verhandlungstage berücksichtigt werden (E. 3.5.2). Verletzung des Äquivalenzprinzips im vorliegenden Fall (E. 3.6). Urteil; Gebühr; Urteils; Gericht; Gebühren; Erstinstanzlich; Erstinstanzliche; Schriftlich; Beschwerde; Begründung; Gericht; Schriftliche; Urteilsgebühr; Verhandlung; Kanton; Äquivalenzprinzip; Entscheid; Gerichtsgebühr; Recht; Vorinstanz; Erstinstanzlichen; Hauptverhandlung; Hinweis; Begründet; Beschwerdeführer; Basel-Stadt; Kantons; Gebührenverordnung; Mehrtägige
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