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Obligationenrecht (OR)

Art. 347 OR vom 2023

Art. 347 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 347

1 Durch den Handelsreisendenvertrag verpflichtet sich der Handels­rei­sende, auf Rechnung des Inhabers eines Handels-, Fabrikations- oder andern nach kaufmännischer Art geführten Geschäftes gegen Lohn Geschäfte jeder Art ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeit­gebers zu vermitteln oder abzuschliessen.

2 Nicht als Handelsreisender gilt der Arbeitnehmer, der nicht vor­wie­gend eine Reisetätigkeit ausübt oder nur gelegentlich oder vor­über­gehend für den Arbeitgeber tätig ist, sowie der Reisende, der Geschäfte auf eigene Rechnung abschliesst.

2. Entstehung und Inhalt >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 347 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2005 3AGVE 2005 3 S.29 2005 Zivilrecht 29 [...] 3 Art. 322 und 349a OR; Arbeitsrecht Art. 349a Abs. 2 OR ist auch ausserhalb des...Arbeit; Provision; Entgelt; Regel; Arbeitnehmer; Senen; Vischer; Staehelin/; Messenes; Arbeitsvertrag; Abrede; Kommentar; Handelsreisendenvertrag; Regelung; Geiser; Angemessenes; Arbeitsverhältnisse; Arbeitnehmers; Staehelin/Vischer; Recht; Klagte; Binder/Portmann; Bezug; Arbeitsrecht; Vorinstanz; Directmarketing; Ausschliesslich; Anzunehmen; Arbeitsleistung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2005 33 Art. 322 und 349a OR; ArbeitsrechtArt. 349a Abs. 2 OR ist auch ausserhalb des Handelsreisendenvertragesanalog auf andere Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Abreden, dass derLohn ganz oder überwiegend aus Provision bestehen soll, sind daher nurgültig, wenn die Provisionszahlungen ein angemessenes Entgelt... Arbeit; Provision; Entgelt; Regel; Arbeitnehmer; Senen; Vischer; Tungen; Staehelin/; Messenes; Arbeitsvertrag; Abrede; Kommentar; Handelsreisendenvertrag; Regelung; Geiser; Staehelin/Vischer; Angemessenes; Arbeitnehmers; Arbeitsverhältnisse; Recht; Bezug; Binder/Portmann; Arbeitsrecht; Vorinstanz; Ausschliesslich; Directmarketing; Anzunehmen; Arbeitsleistung; Klagte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 32 (4A_461/2010)Art. 24 Abs. 1 GestG; arbeitsrechtliche Klagen; doppelrelevante Tatsachen. Begriff der arbeitsrechtlichen Klagen (E. 2.1). Doppelrelevante Tatsachen (E. 2.3); Massgeblichkeit des klägerischen Tatsachenvortrags für den Zuständigkeitsentscheid (E. 2.4).
GestG; Gericht; Arbeit; Klage; Beschwerde; Zuständigkeit; Tatsache; Tatsachen; Gerichtsstand; Handelsreisenden; Handelsreisendenvertrag; Partei; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Urteil; Klagen; Beschwerdeführerin; Parteien; Arbeitsrechtliche; Vertrag; Wohnsitz; Klägerische; Gewöhnlich; Klagten; Materielle; Recht; Prüfung; Zivilsachen; Qualifizieren; Klägers
131 III 439Art. 347a in Verbindung mit Art. 327c OR, Art. 2 ZGB; Auslagenersatz des Handelsreisenden; Anspruchsverwirkung wegen verzögerter Geltendmachung. Eine Vereinbarung über eine pauschale Spesenentschädigung ist nur gültig, wenn sie schriftlich geschlossen wurde und die vereinbarte Entschädigung die durchschnittlichen Spesen des Handelsreisenden deckt (E. 4 und 5.3.2). Der Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Arbeitnehmer, der sich erst nach einer gewissen Zeit auf das Ungenügen der vereinbarten Spesenpauschale beruft, nur unter besonderen Umständen auf Rechtsmissbrauch berufen; eine strengere Verwirkungsregel ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 327c Abs. 1 OR (E. 5). Arbeit; Spesen; Auslagen; Recht; Arbeitnehmer; Auslagenersatz; Pauschal; Pauschale; Vereinbarte; Beklagten; Handelsreisende; Urteil; Genügend; Handelsreisenden; Genügende; KAENEL; Vorinstanz; STREIFF/VON; Darlehen; REHBINDER; Berner; Insoweit; Arbeitgeber; Effektiv; Vereinbarung; Arbeitsverhältnis; Rechtsmissbrauch

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
OSER, SCHÖNENBERGERZürcher Kommentar, Zürich1936
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