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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 347 OR de 2022

Art. 347 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 347

1 Par le contrat d’engagement des voyageurs de commerce, le voyage­ur de com­merce s’oblige, contre paiement d’un salaire, à négocier ou à conclure, pour le compte d’un commerçant, d’un industriel ou d’un au­tre chef d’entreprise exploitée en la forme commerciale, des affaires de n’importe quelle nature hors de l’établisse­ment.

2 N’est pas considéré comme voyageur de commerce le travailleur qui n’exerce pas principalement une activité de voyageur ou qui ne tra­vaille qu’occasionnellement ou passagèrement pour l’employeur, de même que le voyageur qui fait des affaires pour son propre compte.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 347 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2005 3AGVE 2005 3 S.29 2005 Zivilrecht 29 [...] 3 Art. 322 und 349a OR; Arbeitsrecht Art. 349a Abs. 2 OR ist auch ausserhalb des...Arbeit; Provision; Entgelt; Regel; Arbeitnehmer; Senen; Vischer; Staehelin/; Messenes; Arbeitsvertrag; Abrede; Kommentar; Handelsreisendenvertrag; Regelung; Geiser; Angemessenes; Arbeitsverhältnisse; Arbeitnehmers; Staehelin/Vischer; Recht; Klagte; Binder/Portmann; Bezug; Arbeitsrecht; Vorinstanz; Directmarketing; Ausschliesslich; Anzunehmen; Arbeitsleistung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2005 33 Art. 322 und 349a OR; ArbeitsrechtArt. 349a Abs. 2 OR ist auch ausserhalb des Handelsreisendenvertragesanalog auf andere Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Abreden, dass derLohn ganz oder überwiegend aus Provision bestehen soll, sind daher nurgültig, wenn die Provisionszahlungen ein angemessenes Entgelt... Arbeit; Provision; Entgelt; Regel; Arbeitnehmer; Senen; Vischer; Tungen; Staehelin/; Messenes; Arbeitsvertrag; Abrede; Kommentar; Handelsreisendenvertrag; Regelung; Geiser; Staehelin/Vischer; Angemessenes; Arbeitnehmers; Arbeitsverhältnisse; Recht; Bezug; Binder/Portmann; Arbeitsrecht; Vorinstanz; Ausschliesslich; Directmarketing; Anzunehmen; Arbeitsleistung; Klagte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 32 (4A_461/2010)Art. 24 Abs. 1 GestG; arbeitsrechtliche Klagen; doppelrelevante Tatsachen. Begriff der arbeitsrechtlichen Klagen (E. 2.1). Doppelrelevante Tatsachen (E. 2.3); Massgeblichkeit des klägerischen Tatsachenvortrags für den Zuständigkeitsentscheid (E. 2.4).
GestG; Gericht; Arbeit; Klage; Beschwerde; Zuständigkeit; Tatsache; Tatsachen; Gerichtsstand; Handelsreisenden; Handelsreisendenvertrag; Partei; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Urteil; Klagen; Beschwerdeführerin; Parteien; Arbeitsrechtliche; Vertrag; Wohnsitz; Klägerische; Gewöhnlich; Klagten; Materielle; Recht; Prüfung; Zivilsachen; Qualifizieren; Klägers
131 III 439Art. 347a in Verbindung mit Art. 327c OR, Art. 2 ZGB; Auslagenersatz des Handelsreisenden; Anspruchsverwirkung wegen verzögerter Geltendmachung. Eine Vereinbarung über eine pauschale Spesenentschädigung ist nur gültig, wenn sie schriftlich geschlossen wurde und die vereinbarte Entschädigung die durchschnittlichen Spesen des Handelsreisenden deckt (E. 4 und 5.3.2). Der Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Arbeitnehmer, der sich erst nach einer gewissen Zeit auf das Ungenügen der vereinbarten Spesenpauschale beruft, nur unter besonderen Umständen auf Rechtsmissbrauch berufen; eine strengere Verwirkungsregel ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 327c Abs. 1 OR (E. 5). Arbeit; Spesen; Auslagen; Recht; Arbeitnehmer; Auslagenersatz; Pauschal; Pauschale; Vereinbarte; Beklagten; Handelsreisende; Urteil; Genügend; Handelsreisenden; Genügende; KAENEL; Vorinstanz; STREIFF/VON; Darlehen; REHBINDER; Berner; Insoweit; Arbeitgeber; Effektiv; Vereinbarung; Arbeitsverhältnis; Rechtsmissbrauch

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
OSER, SCHÖNENBERGERZürcher Kommentar, Zürich1936
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