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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 347OR from 2022

Art. 347 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 347

1 Under a commercial traveller’s contract, the commercial traveller undertakes to broker or conclude all manner of transactions on behalf of the owner of a trading, manufacturing or other type of commercial company off the employer’s business premises in exchange for payment of a salary.

2 Any employee who is not primarily engaged in itinerant activities or who works only occasionally or temporarily for the employer or who acts as a travelling salesman for his own account is not considered a commercial traveller.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 347 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2005 3AGVE 2005 3 S.29 2005 Zivilrecht 29 [...] 3 Art. 322 und 349a OR; Arbeitsrecht Art. 349a Abs. 2 OR ist auch ausserhalb des...Arbeit; Provision; Entgelt; Regel; Arbeitnehmer; Senen; Vischer; Staehelin/; Messenes; Arbeitsvertrag; Abrede; Kommentar; Handelsreisendenvertrag; Regelung; Geiser; Angemessenes; Arbeitsverhältnisse; Arbeitnehmers; Staehelin/Vischer; Recht; Klagte; Binder/Portmann; Bezug; Arbeitsrecht; Vorinstanz; Directmarketing; Ausschliesslich; Anzunehmen; Arbeitsleistung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2005 33 Art. 322 und 349a OR; ArbeitsrechtArt. 349a Abs. 2 OR ist auch ausserhalb des Handelsreisendenvertragesanalog auf andere Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Abreden, dass derLohn ganz oder überwiegend aus Provision bestehen soll, sind daher nurgültig, wenn die Provisionszahlungen ein angemessenes Entgelt... Arbeit; Provision; Entgelt; Regel; Arbeitnehmer; Senen; Vischer; Tungen; Staehelin/; Messenes; Arbeitsvertrag; Abrede; Kommentar; Handelsreisendenvertrag; Regelung; Geiser; Staehelin/Vischer; Angemessenes; Arbeitnehmers; Arbeitsverhältnisse; Recht; Bezug; Binder/Portmann; Arbeitsrecht; Vorinstanz; Ausschliesslich; Directmarketing; Anzunehmen; Arbeitsleistung; Klagte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 32 (4A_461/2010)Art. 24 Abs. 1 GestG; arbeitsrechtliche Klagen; doppelrelevante Tatsachen. Begriff der arbeitsrechtlichen Klagen (E. 2.1). Doppelrelevante Tatsachen (E. 2.3); Massgeblichkeit des klägerischen Tatsachenvortrags für den Zuständigkeitsentscheid (E. 2.4).
GestG; Gericht; Arbeit; Klage; Beschwerde; Zuständigkeit; Tatsache; Tatsachen; Gerichtsstand; Handelsreisenden; Handelsreisendenvertrag; Partei; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Urteil; Klagen; Beschwerdeführerin; Parteien; Arbeitsrechtliche; Vertrag; Wohnsitz; Klägerische; Gewöhnlich; Klagten; Materielle; Recht; Prüfung; Zivilsachen; Qualifizieren; Klägers
131 III 439Art. 347a in Verbindung mit Art. 327c OR, Art. 2 ZGB; Auslagenersatz des Handelsreisenden; Anspruchsverwirkung wegen verzögerter Geltendmachung. Eine Vereinbarung über eine pauschale Spesenentschädigung ist nur gültig, wenn sie schriftlich geschlossen wurde und die vereinbarte Entschädigung die durchschnittlichen Spesen des Handelsreisenden deckt (E. 4 und 5.3.2). Der Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Arbeitnehmer, der sich erst nach einer gewissen Zeit auf das Ungenügen der vereinbarten Spesenpauschale beruft, nur unter besonderen Umständen auf Rechtsmissbrauch berufen; eine strengere Verwirkungsregel ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 327c Abs. 1 OR (E. 5). Arbeit; Spesen; Auslagen; Recht; Arbeitnehmer; Auslagenersatz; Pauschal; Pauschale; Vereinbarte; Beklagten; Handelsreisende; Urteil; Genügend; Handelsreisenden; Genügende; KAENEL; Vorinstanz; STREIFF/VON; Darlehen; REHBINDER; Berner; Insoweit; Arbeitgeber; Effektiv; Vereinbarung; Arbeitsverhältnis; Rechtsmissbrauch

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
OSER, SCHÖNENBERGERZürcher Kommentar, Zürich1936
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