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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 346 ZPO vom 2022

Art. 346 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 346

Rechtsmittel Dritter

Dritte, die von einem Vollstreckungsentscheid in ihren Rechten betroffen sind, können den Entscheid mit Beschwerde anfechten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 346 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRV190003VollstreckungBeschwerde; Gesuch; Stockwerk; Recht; Gesuchsteller; Stockwerkeigentümer; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Strasse; Beschluss; Zirkularbeschluss; Mergemeinschaft; Gesuchsgegner; Hecke; -strasse; Vollstreckung; Grundstück; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Verfahren; Urteil; Partei; Beschlussfassung; Gesuchstellers; Rechtsanwalt; Tiefgarage; Verwalter; Beschwerdeverfahren; Vollmacht; Miteigentümer
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