133 IV 235 (6S.528/2006) | Art. 260ter und 340bis Abs. 1 StGB; Bundesgerichtsbarkeit für Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation ausgehen. Der Zuständigkeitsvorschrift über die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 340bis Abs. 1 StGB) und dem Tatbestand der kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) liegt der identische Begriff der Verbrecherorganisation zu Grunde (E. 4.1-4.3). Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes sind zuständig, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass das Verbrechen von einer solchen Organisation ausgeht (E. 4.4-4.5). Die Anklageschrift braucht sich über die Voraussetzungen der Bundesgerichtsbarkeit nicht zu äussern (E. 6). Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts darf die Bundesgerichtsbarkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (E. 7.1). Wird Anklage gegen mehrere Personen als Mittäter oder Teilnehmer oder wegen zusammenhängender Delikte geführt, drängt sich eine gemeinsame Beurteilung der Anklage auf (E. 7.2-8). | Bundes; Anklage; Zuständigkeit; Organisation; Bundesgericht; Kammer; Bundesgerichts; Bundesgerichtsbarkeit; Bundesstrafgericht; Kriminelle; Kriminellen; Bundesanwalt; Gericht; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Untersuchung; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Verfolgung; Verbrechen; Recht; Klagte; Anklageschrift; Kanton; Klagten; Angeschuldigte; Kantone; Gerichtsstand; Verfolgungsbehörden |
128 IV 216 | Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Bestimmung des Gerichtsstandes. Hat noch keiner der Tatortkantone eine Untersuchung gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angehoben und besteht überdies in keinem dieser Kantone ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit, ist darauf abzustellen, wo der Beschuldigte das erste Delikt begangen hat. | Kanton; Gerichtsstand; Solothurn; Behörden; Kantons; Begangen; Tatort; Zuständig; Kantone; Canton; Beschuldigte; Ladendiebstähle; Bern; Urteil; Handlung; Untersuchung; Angehoben; Schwergewicht; Schweiz; Minderjährige; Ortes; Waadt; Zuständig; Delikt; Tatortkantone; Sind; Procureur; Général; Bundesgericht |