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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 345 ZPO vom 2022

Art. 345 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 345

Schadenersatz und Umwandlung in Geld

1 Die obsiegende Partei kann verlangen:

a.
Schadenersatz, wenn die unterlegene Partei den gerichtlichen Anordnungen nicht nachkommt;
b.
die Umwandlung der geschuldeten Leistung in eine Geldleistung.

2 Das Vollstreckungsgericht setzt den entsprechenden Betrag fest.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2019.74 (AG.2020.228)Vollstreckungsgesuch (BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Edition; Editionsurteil; Vollstreckung; Gutheissung; Rechts; Mögen; Vermögen; Werde; Worden; Appellation; Beschwerde; Rechtsbegehren; Sicherheit; Erwägung; Geschäftsbeziehung; Werden; Gemäss; Editionsurteils; Berechnung; Vollstreckungsgesuch; Aufstellung; Entscheid; Erwägungen; Welche; AaO; Appellationsgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 Ia 25Moderation einer Anwaltsrechnung. Wesen des Moderationsverfahrens im allgemeinen (E. 1aa). Art. 50 Abs. 2 der Glarner Zivilprozessordnung gibt dem Richter nur die Kompetenz, die Höhe der Kostennote zu überprüfen; über den Bestand der Forderung wird im Moderationsentscheid nicht befunden (E. 1bb). Moderation; Beschwerde; Obergericht; Moderationsverfahren; Anwalt; Honorar; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Entschieden; Recht; Verfahren; Zivilgericht; Glarner; Richter; Kanton; Anwaltsrechnung; Obergerichts; Nichtigkeitsbeschwerde; Parteien; Auslegung; Focht; Entscheid; Leistungsurteil; Gesetzes; Hinweisen; Kantonale; Wortlaut; Betrag; Kostennote
112 II 95Berufungsfähiger Endentscheid, Überprüfungsbefugnis (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 63 Abs. 1 und 3 OG; Art. 336 ff. ZPO/GL). Entscheidet die kantonale Behörde aufgrund eines ausserordentlichen Rechtsmittels neu in der Sache selbst, so fällt sie einen berufungsfähigen Endentscheid. Sie hat dabei in rechtlicher Hinsicht die nämliche volle Kognition wie das Bundesgericht auf Berufung hin (E. 2).
Urteil; Obergericht; Berufung; Angefochten; Endentscheid; Nichtigkeitsbeschwerde; Kognition; Angefochtene; Rechtsmittel; Ergangen; Beklagten; Urteils; Entscheid; Verletzung; Teilweise; Obergerichts; Berufungsfähige; Aufgehobenen; Bundesrechts; Beschwerde; Entscheide; Glarus; Angefochtenen; Rechtsprechung; Worden; Staatsrechtliche; Kantons; Rechtsmittels; Bundesgericht; Zivilabteilung
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