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Code civil suisse (CC)

Art. 345 CC de 2023

Art. 345 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 345

1 Lors du décès d’un indivis, ses héritiers, s’ils ne sont pas eux-mê­mes membres de l’indivision, ne peuvent demander que la liquida­tion de ses droits.

2 Si le défunt laisse pour héritiers des descendants, ceux-ci peuvent être admis en son lieu et place dans l’indivision, du consentement des autres indivis.

4. Partage >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 345 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU1B 15 39Befugnis des früheren Teilungsschreiber-Substituten von Luzern zur Vornahme von öffentlichen Beurkundungen.

Voraussetzungen für die Aufnahme von Gemeindern in die Gemeinderschaft.

Gemeinde; Gemeinder; Gemeinders; Gemeinderschaft; Beurkundung; Substitut; Klagten; Beklagten; Teilungsschreiber; Luzern; Gemeinderschaftsvertrag; Stadt; Substituten; Teilungsschreiber-Substitut; Grundstücke; Erben; Gemeindeschreiber; Beurkundungen; Nachkommen; Verstorbenen; Beeidigt; Vorinstanz; Grundbuch; Recht; Hinweis; Teilungsschreiber-Substituten; Kanton; Bezirksgericht; Erbengemeinschaft
GRA 2021 11NachlasssteuerBeschwerde; Gemeinder; Nachlass; Anteil; Steuer; Gemeinders; Nachlasssteuer; Vermögen; Beschwerdeführer; Erblasser; Rechts; Beschwerdegegnerin; Erblassers; Gemeinderschaft; Rechtlich; Familiengemeinderschaft; Kanton; Anteils; Einsprache; Einspracheentscheid; Graubünden; Entscheid; Vorliegend; Vermögenswerten; Geschwister; Verwaltung; Gleich; Ziffer
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