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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 345 ZGB vom 2020

Art. 345 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 345 B. Gemeinderschaften / IV. Aufhebung / 3. Tod eines Gemeinders

3. Tod eines Gemeinders

1 Stirbt ein Gemeinder, so können die Erben, die nicht in der Gemeinderschaft stehen, nur die Abfindung beanspruchen.

2 Hinterlässt er erbberechtigte Nachkommen, so können diese mit Zustimmung der übrigen Gemeinder an Stelle des Erblassers in die Gemeinderschaft eintreten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 345 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU1B 15 39Befugnis des früheren Teilungsschreiber-Substituten von Luzern zur Vornahme von öffentlichen Beurkundungen.

Voraussetzungen für die Aufnahme von Gemeindern in die Gemeinderschaft.

Gemeinde; Gemeinder; Gemeinders; Gemeinderschaft; Beurkundung; Substitut; Klagten; Beklagten; Teilungsschreiber; Luzern; Gemeinderschaftsvertrag; Stadt; Substituten; Teilungsschreiber-Substitut; Grundstücke; Erben; Gemeindeschreiber; Beurkundungen; Nachkommen; Verstorbenen; Beeidigt; Vorinstanz; Grundbuch; Recht; Hinweis; Teilungsschreiber-Substituten; Kanton; Bezirksgericht; Erbengemeinschaft
GRA 2021 11NachlasssteuerBeschwerde; Gemeinder; Nachlass; Anteil; Steuer; Gemeinders; Nachlasssteuer; Vermögen; Beschwerdeführer; Erblasser; Rechts; Beschwerdegegnerin; Erblassers; Gemeinderschaft; Rechtlich; Familiengemeinderschaft; Kanton; Anteils; Einsprache; Einspracheentscheid; Graubünden; Entscheid; Vorliegend; Vermögenswerten; Geschwister; Verwaltung; Gleich; Ziffer
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