3. Tod eines Gemeinders
1 Stirbt ein Gemeinder, so können die Erben, die nicht in der Gemeinderschaft stehen, nur die Abfindung beanspruchen.
2 Hinterlässt er erbberechtigte Nachkommen, so können diese mit Zustimmung der übrigen Gemeinder an Stelle des Erblassers in die Gemeinderschaft eintreten.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 1B 15 39 | Befugnis des früheren Teilungsschreiber-Substituten von Luzern zur Vornahme von öffentlichen Beurkundungen. Voraussetzungen für die Aufnahme von Gemeindern in die Gemeinderschaft. | Gemeinde; Gemeinder; Gemeinders; Gemeinderschaft; Beurkundung; Substitut; Klagten; Beklagten; Teilungsschreiber; Luzern; Gemeinderschaftsvertrag; Stadt; Substituten; Teilungsschreiber-Substitut; Grundstücke; Erben; Gemeindeschreiber; Beurkundungen; Nachkommen; Verstorbenen; Beeidigt; Vorinstanz; Grundbuch; Recht; Hinweis; Teilungsschreiber-Substituten; Kanton; Bezirksgericht; Erbengemeinschaft |
GR | A 2021 11 | Nachlasssteuer | Beschwerde; Gemeinder; Nachlass; Anteil; Steuer; Gemeinders; Nachlasssteuer; Vermögen; Beschwerdeführer; Erblasser; Rechts; Beschwerdegegnerin; Erblassers; Gemeinderschaft; Rechtlich; Familiengemeinderschaft; Kanton; Anteils; Einsprache; Einspracheentscheid; Graubünden; Entscheid; Vorliegend; Vermögenswerten; Geschwister; Verwaltung; Gleich; Ziffer |