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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 345 SchKG vom 2021

Art. 345 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 345

1 Das Nachlassgericht kann in der Stundungsbewilligung verfügen, dass die Veräusserung oder Belastung von Grundstücken, die Bestel­lung von Pfändern, das Eingehen von Bürgschaften, die Vornahme unentgeltlicher Verfügungen sowie die Leistung von Zahlungen auf Schulden, die vor der Stundung entstanden sind, rechtsgültig nur mit Zustimmung des Sachwalters oder, wenn kein solcher bestellt ist, des Nachlassgerichts stattfinden kann. Diese Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich für die Zahlung von Schulden der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 sowie für Abschlagszahlungen nach Artikel 339 Absatz 4.

2 Fügt das Nachlassgericht der Stundungsbewilligung diesen Vorbehalt bei, so ist er in die öffentliche Bekanntmachung aufzunehmen, und es ist die Stundung im Grundbuch als Verfügungsbeschränkung anzu­merken.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 345 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210360NichtanhandnahmeBeschwerde; Pfändung; Statthalteramt; Beschwerdeführerin; Pfändungsankündigung; Betreibung; Nichtanhandnahme; Schuldner; Beschwerdeverfahren; Bezirk; Bülach; Obergericht; Empfang; Bundesgericht; Recht; Opfikon; Setze; Nichtanhandnahmeverfügung; Stadtamman; Beschwerdegegner; Protokoll; Betreibungsamt; Angekündigt; Empfangsbestätigung; Rechtsmittel; Kantons; Pfändungsprotokoll; Einvernahme; Pfändungsvollzug; Termin
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