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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 344 SchKG vom 2023

Art. 344 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 344

Dem Schuldner ist die Fortführung seines Geschäftes gestattet; doch darf er wäh­rend der Dauer der Stundung keine Rechtshandlungen vornehmen, durch welche die berechtigten Interessen der Gläubiger be­einträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begün­stigt werden.

b. Kraft Verfü­gung des Nachlassgerichts

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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