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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 344 OR de 2022

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Art. 344

Par le contrat d’apprentissage, l’employeur s’engage à former la personne en formation à l’exercice d’une activité professionnelle déterminée, conformément aux règles du métier, et la personne en for­mation s’engage à travailler au service de l’employeur pour acquérir cette formation.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 344 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK2 2018 23Forderung aus ArbeitsrechtArbeit; Beschwerde; Beweis; Beschwerdeführer; Überstunden; Arbeitszeit; Recht; Vorinstanz; Arbeitnehmer; Urteil; Geleistet; Stempelkarte; Stempelkarten; Pause; Beweislast; Beweismittel; Beschwerdegegnerin; Leistete; Geleistete; Arbeitgeber; Zeuge; Partei; Arbeitszeiten; Geleisteten; Lehrvertrag; Behaupte; Angefochtenes; Urteil; Pausen
SGBO.2018.41Entscheid Art. 344 ff., Art. 346, Art. 355, Art. 337, Art. 337c, Art. 97 ff. i.V.m. Art. 41 ff., Art. 44 OR (SR 220). Nach der Probezeit kann das – stets auf bestimmte Zeit abgeschlossene – Lehrverhältnis nur aus wichtigem Grund durch Kündigung fristlos aufgelöst werden. Entlässt der Arbeitgeber die lernende Person ohne wichtigen Grund, hat diese gemäss Art. 337c Abs. 1 OR Anspruch auf Ersatz dessen, was sie verdient hätte, wenn das Vertragsverhältnis durch Ablauf der Lehrzeit beendigt worden wäre, wobei ein Mitverschuldensabzug ausser Betracht fällt. Daneben hat sie Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die Verlängerung der Lehrzeit entsteht und der Differenz zwischen dem Lehrlingslohn und dem Salär einer jungen Fachkraft entspricht; dieser Anspruch beruht nicht auf Art. 337c Abs. 1 OR, sondern auf Art. 97 ff. i.V.m. Art. 41 ff. OR, weshalb ein Mitverschuldensabzug grundsätzlich möglich ist (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 22. Mai 2019, BO.2018.41). Kläger; Beklagte; Arbeit; Schaden; Schulde; Vertrag;Ausbildung; Schadenersatz; Hätte; Lehrling; Arbeitgeber; Beklagten; Kündigung; Lehrverhältnis; Fristlos; Selbst; Lehrvertrag; Vorinstanz; Lehrlings; Portmann/; Fristlose; November; Rudolph; Selbstverschulden; Stöckli; Ausser; Verschulden

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2008/6Entscheid Art. 5 und 9 AHVG, Art. 9 AHVV: Beitragsrechtliche Qualifizierung einer im Rahmen eines Praktischen Studiensemesters einer Fachhochschule ausbezahlten Aufwandentschädigung als Lohn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2009, AHV 2008/6). Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführerin; Praktikum; Selbständige; Vereinbarung; Ständiger; Praktikant; Erwerbstätigkeit; Gallen; Selbständiger; Unselbständig; Praktikums; Recht; Beiträge; Studiensemester; Unselbständige; Auszubildende; Person; Sozialversicherungsbeiträge; Einsprache; Praktische; Geschuldet; Aufwandentschädigung; Barlohn; Qualifizieren; Unselbständiger; Paritätischen; Verhältnis; Beschwerdegegnerin
AGAGVE 2008 6262 Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG).Ausbildung (Lehre zur Kauffrau) sind nicht abziehbare Ausbildungskosten. Arbeit; Beruf; Lehrjahr; Vertrag; Kurrentin; Rekurrentin; Lehrbetrieb; Ausbildung; Lehre; Berufsschule; Kauffrau; Terricht; Lehrvertrag; Zusammenhang; '; Besuch; Arbeitgebers; Arbeitsvertrag; Massen; Fremdsprachen; Arbeitszeit; Terrichts; Anzahl; Dienste; Eindeutig; Ausübung; Lehrlingslohn; Entgelt; Woche; Lernende
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 32 (4A_461/2010)Art. 24 Abs. 1 GestG; arbeitsrechtliche Klagen; doppelrelevante Tatsachen. Begriff der arbeitsrechtlichen Klagen (E. 2.1). Doppelrelevante Tatsachen (E. 2.3); Massgeblichkeit des klägerischen Tatsachenvortrags für den Zuständigkeitsentscheid (E. 2.4).
GestG; Gericht; Arbeit; Klage; Beschwerde; Zuständigkeit; Tatsache; Tatsachen; Gerichtsstand; Handelsreisenden; Handelsreisendenvertrag; Partei; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Urteil; Klagen; Beschwerdeführerin; Parteien; Arbeitsrechtliche; Vertrag; Wohnsitz; Klägerische; Gewöhnlich; Klagten; Materielle; Recht; Prüfung; Zivilsachen; Qualifizieren; Klägers
132 III 753Lehrvertrag (Art. 344 ff. OR) und Unterrichtsvertrag. Abgrenzung zwischen Lehrvertrag und Unterrichtsvertrag (E. 2.1 und 2.2). Lohnanspruch bei Vorliegen eines faktischen Lehrvertrages (E. 2.3 und 2.4). Arbeit; Lehrvertrag; Klagten; Beruf; Unterricht; Beklagten; Urteil; Ausbildung; Vertrag; Parteien; Arbeitsvertrag; Abgeschlossen; Unterrichtsvertrag; Lehrverhältnis; Coiffeuse; Basel; Berufung; Gültig; Coiffeurs; Luzern; Faktischen; Bundesgericht; Kantons; STREIFF/VON; Berner; Verpflichtet; REHBINDER; Schweizerisches

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
ORStreiff, von Kaenel, RudolphPraxiskommentar Art. 319-362 OR2012
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