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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 342 SchKG vom 2021

Art. 342 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 342

Die Bewilligung der Stundung wird dem Betreibungsamt und, falls der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt, dem Konkursgerich­te mitgeteilt. Sie wird öf­fentlich bekanntgemacht, sobald sie rechts­kräftig geworden ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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