E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 342 OR de 2022

Art. 342 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 342

1 Sont réservées:

a.209
les dispositions de la Confédération, des cantons et des com­mu­nes concernant les rapports de travail de droit public, sauf en ce qui concerne les art. 331, al. 5, et 331a à 331e;
b.
les dispositions de droit public de la Confédération et des can­tons sur le travail et la formation professionnelle.

2 Si des dispositions de la Confédération ou des cantons sur le travail et la formation professionnelle imposent à l’employeur ou au tra­vail­leur une obligation de droit public susceptible d’être l’objet d’un con­trat individuel de travail, l’autre partie peut agir civilement en vue d’obtenir l’exécution de cette obligation.

209 Nouvelle teneur selon le ch. II 2 de la LF du 18 déc. 1998, en vigueur depuis le 1er mai 1999 (RO 1999 1384; FF 1998 V 4873).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 342 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA150011Arbeitsrechtliche ForderungBonus; Recht; Arbeit; Beruf; Klagt; Berufung; Vorinstanz; Klagte; Klagten; Einkommen; Rechtsprechung; Klage; Partei; Ausbezahlt; Beklagten; Vergütung; Parteien; Fixlohn; Reglement; Arbeitsverhältnis; Klägers; Auszahlung; Gekündigt; Betrag; Lohnbestandteil; Bundesgericht; Teilklage; Geschäftsjahr; Urteil; Februar
SZZK1 2016 42Forderung aus ArbeitsvertragBeweis; Recht; Berufung; Partei; Vorinstanz; Beweislast; Urteil; Stunden; Einkommen; Vereinbarung; Beklagten; Freistellung; Höhe; Gericht; Anrechenbare; Basel; Parteien; Anrechenbaren; Arbeitnehmer; Behauptet; Klägers; Beweise; Stundenansatz; Zürich/Basel/Genf; Erstinstanzlich; Tatsache; Arbeitgeber; Behauptete
Dieser Artikel erzielt 10 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGK 2004/4Entscheid Oeffentliches Dienstverhältnis, Art. 80 VRP (sGS 951.1), Art. 82 Abs. 2 und Art. 83 StVG (sGS 140.1). Art. 80 VRP sieht für das Klageverfahren die sachgemässe Anwendung der Bestimmungen über die Beschwerde vor. Wo diese keine spezifischen Normen enthalten und es im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren als typischem Zweiparteienverfahren angezeigt ist, sind die zivilprozessualen Normen sachgemäss anzuwenden. Ein Parteiwechsel ist im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren grundsätzlich zulässig. Der zu Unrecht entlassene Mitarbeiter ist wieder in seine Funktion einzusetzen. Er hat die Möglichkeit, bei einer rechtswidrigen Kündigung auf dem Anfechtungsweg die Wiederbeschäftigung zu erstreiten oder eine Entschädigung geltend zu machen.Im öffentlichen Dienstrecht ist eine Verlängerung der Probezeit unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zulässig (Verwaltungsgericht, K 2004/4) Kündigung; Arbeit; Probezeit; Recht; Entschädigung; Klage; Dienst; Verlängerung; Gestellten; öffentlich-rechtliche; Spital; Verwaltung; Angestellten; Missbräuchlich; Arbeitnehmer; Angestelltenverhältnis; Partei; Kanton; Arbeitslosenkasse; Anstellung; Bestimmungen; Linth; Dienstverhältnis; Kündigungsschutz; Verweis; Gallen; Arbeitgeber; Sachgemäss; Anzuwenden; Klageverfahren
BSVD.2019.13 (AG.2020.252)24-Stunden-Betreuung (BGer-Nr. 2C_470/2020 vom 22. Dezember 2021)Arbeit; Arbeitnehmer; Beschwerde; Person; Werden; Betreuung; Haushalt; Personal; Personalverleih; Führe; Beschwerdeführer; Bundes; Betrieb; Privathaushalt; AaO; Rechtlich; Rechtliche; Partei; Stunden; -Stunden; -Stunden-Betreuung; Private; Stellt; Bestimmung; Geltung; Gemäss; Arbeitnehmerin; Beigeladene; Stehen; Geltungsbereich
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 I 403 (2C_774/2014)Art. 27, 28 Abs. 1, 36, 49 Abs. 1, 94, 110 und 122 BV; Art. 71 ArG; ELG; Art. 4 AVEG; Art. 342 und 356 ff. OR; Art. 34a KV/NE; abstrakte Normenkontrolle des Gesetzes des Kantons Neuenburg vom 28. Mai 2014 zur Änderung des Gesetzes über die Beschäftigung und die Arbeitslosenversicherung (LEmpl/NE); Verfassungs- und Rechtmässigkeit eines kantonalen Minimallohns. Eine Gesetzesänderung, die für den Kanton Neuenburg einen Mindestlohn bestimmt mit dem Ziel, allen Arbeitnehmenden einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen, ohne dass sie Sozialhilfe beanspruchen müssen, und die Armut zu bekämpfen, ist keine wirtschafts-, sondern eine sozialpolitische Massnahme. Sie verstösst nicht gegen den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (E. 5.1-5.5). Vereinbarkeit des kantonalen Gesetzes mit dem individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit (E. 5.6 und 5.7) und der Koalitionsfreiheit vor dem Hintergrund der Gesetzgebung über die Gesamtarbeitsverträge (E. 6). Die Einführung eines minimalen Stundenlohns auf kantonaler Ebene verletzt den Vorrang des Bundesrechts weder im Hinblick auf das private noch das öffentliche Arbeitsrecht (E. 7). Salaire; Consid; Travail; Canton; Minimum; Droit; Fédéral; Conseil; Leurs; économique; Social; Sociale; Ailleurs; Parti; Travaille; Travailleur; D'Etat; Cantonal; LEmpl; LEmpl/NE; Collective; Travailleurs; Mesure; Convention; Entre; Liberté; Montant; Arrêt; Politique; Elles
139 III 411 (4A_103/2013)Art. 342 Abs. 2 OR; Art. 1 ArG; Anwendbarkeit des ArG auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer; Rezeptionsklausel. Auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer ist das ArG auch bei Unterstellung des Arbeitsvertrages unter Schweizer Recht weder direkt noch indirekt über die sog. Rezeptionsklausel von Art. 342 Abs. 2 OR anwendbar (E. 2). Arbeit; Arbeitnehmer; öffentlich-rechtliche; Verpflichtung; Zivilrechtlich; Beschwerde; Recht; Zivilrechtliche; Schweiz; Arbeitsverhältnis; Anspruch; Vertrag; Arbeitgeber; International; Kantons; Verpflichtungen; Bestimmungen; Bundes; Glarus; Zivilrechtlicher; Beschwerdegegner; Entschädigung; Vorinstanz; Parte; Arbeitgeberin; Anwendbarkeit; Geltungsbereich; Arbeitsvertrag; Vorschriften

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4005/2016Auflösung des ArbeitsverhältnissesBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Arbeit; Bundes; Arbeitsverhältnis; Reorganisation; Vereinbarung; Kündigung; Arbeitgeberin; BASPO; Recht; Bundesverwaltung; Urteil; Partei; Bundesverwaltungsgericht; Angestellte; Reorganisationsvereinbarung; Person; BVGer; Verfahren; Angestellten; Parteien; Hende; Sachlich; Entscheid; Arbeitsverhältnisse; Verfügung
A-196/2015BundespersonalArbeit; Beschwerde; Bildschirm; Beschwerdeführer; Massnahme; Recht; Arbeitgeber; Vorinstanz; Bildschirmbrille; Schutz; Arbeitnehmer; Wegleitung; Ergonomisch; Gesundheit; Massnahmen; Kostenübernahme; Verfügung; Bundesverwaltung; Ergonomische; Arbeitsplatz; Anspruch; Pflicht; Bundesverwaltungsgericht; Speziell; Sachverhalt; Gesetzliche; Brille; Partei; MedicalService
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz