1 Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
2 Es setzt der unterlegenen Partei eine kurze Frist zur Stellungnahme.
3 Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und Stundung sind mit Urkunden zu beweisen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PF190029 | Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Mai 2019 (EZ190014) | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Partei; Mietzins; Vollstreckung; Entscheid; Mietvertrag; Vergleich; Höheren; Parteien; Mietverhältnis; Aktivlegitimation; Beweismittel; Beschwerdeverfahren; Fragepflicht; Focht; Schlossen; Anträge; Ergänzung; Erstreckung; Beschwerdegegnerin; Ausführungen; Beschwerdeführerin; Vertrag; Einwand; Angefochtene; Einwendungen |
ZH | PF190045 | Ausweisung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. September 2019 (ER190032) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Entscheid; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Verfahren; Hinwil; Ausweisung; Parteien; Vorinstanz; Kündigung; Nachfolgend; Gültigkeit; Schlichtungsbehörde; Revisionsverfahren; Beschwerdeverfahren; Vereinbarung; Urteil; Sachverhalt; Akten; Aufschiebende; Vergleich; Gericht; Streitwert; Einzelgericht; Rechtskräftige; Zimmerwohnung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BEZ.2019.74 (AG.2020.573) | Vollstreckungsgesuch | Gesuch; Vollstreckung; Gesuchs; Gesuchstellerin; Appellationsgericht; Gericht; Vollstreckungsmassnahme; Vollstreckungsgesuch; Entscheid; Beschwerde; Gerichts; Gesuchsgegner; Urteil; Rechtsmittel; Gesuchsgegnerin; Gemäss; Schweizerischen; Zivilgericht; Anordnung; Zuständig; Kommentar; Weitere; Auflage; Erstinstanzliche; Streitwert; Vorliegende; Instanz; Bundesgericht; Beantragt; Zuständigkeit |
BS | BEZ.2019.74 (AG.2020.228) | Vollstreckungsgesuch (BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Edition; Editionsurteil; Vollstreckung; Gutheissung; Rechts; Mögen; Vermögen; Werde; Worden; Appellation; Beschwerde; Rechtsbegehren; Sicherheit; Erwägung; Geschäftsbeziehung; Werden; Gemäss; Editionsurteils; Berechnung; Vollstreckungsgesuch; Aufstellung; Entscheid; Erwägungen; Welche; AaO; Appellationsgericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 165 (5F_8/2018) | Art. 122 lit. c BGG und Art. 337 Abs. 2 ZPO; Gesuch um Revision eines Urteils betreffend Publikationsverbot unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB; Einstellung der Vollstreckung. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel ist unzulässig, wenn ein anderer ordentlicher Rechtsweg gestattet, einen Zustand mit der EMRK wieder in Übereinstimmung zu bringen. Hat das urteilende Gericht die Veröffentlichung eines Berichts unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verboten, kann die unterlegene Partei beim Vollstreckungsgericht um Aufhebung der Strafdrohung ersuchen und alsdann ihren Bericht ohne Rechtsnachteil veröffentlichen. Eine Revision ist dazu nicht erforderlich (E. 3.3). | Revision; Urteil; Vollstreckung; Verletzung; Stiftung; Urteils; Drohung; Publikationsverbot; Rechtsweg; Gesuch; Gestattet; Revisionsgesuch; Bundesgericht; Vollstreckungsgericht; Ordentlicher; Bericht; Entscheid; Vollstreckbarkeit; Gestattet; Zustand; Einstellung; Beseitigen; Zivilprozessordnung; Voraussetzung; Teilweise; Urteile; Verbot; Dispositiv-Ziff |
Autor | Kommentar | Jahr |
KELLERHALS | Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung | 2012 |