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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 341 ZPO vom 2023

Art. 341 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 341

Prüfung der Vollstreckbarkeit und Stellungnahme der unterlegenen Partei

1 Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.

2 Es setzt der unterlegenen Partei eine kurze Frist zur Stellungnahme.

3 Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Ent­scheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und Stundung sind mit Urkunden zu beweisen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 341 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF190029Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Mai 2019 (EZ190014)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Partei; Mietzins; Vollstreckung; Entscheid; Mietvertrag; Vergleich; Höheren; Parteien; Mietverhältnis; Aktivlegitimation; Beweismittel; Beschwerdeverfahren; Fragepflicht; Focht; Schlossen; Anträge; Ergänzung; Erstreckung; Beschwerdegegnerin; Ausführungen; Beschwerdeführerin; Vertrag; Einwand; Angefochtene; Einwendungen
ZHPF190045Ausweisung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. September 2019 (ER190032)Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Entscheid; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Verfahren; Hinwil; Ausweisung; Parteien; Vorinstanz; Kündigung; Nachfolgend; Gültigkeit; Schlichtungsbehörde; Revisionsverfahren; Beschwerdeverfahren; Vereinbarung; Urteil; Sachverhalt; Akten; Aufschiebende; Vergleich; Gericht; Streitwert; Einzelgericht; Rechtskräftige; Zimmerwohnung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2019.74 (AG.2020.573)VollstreckungsgesuchGesuch; Vollstreckung; Gesuchs; Gesuchstellerin; Appellationsgericht; Gericht; Vollstreckungsmassnahme; Vollstreckungsgesuch; Entscheid; Beschwerde; Gerichts; Gesuchsgegner; Urteil; Rechtsmittel; Gesuchsgegnerin; Gemäss; Schweizerischen; Zivilgericht; Anordnung; Zuständig; Kommentar; Weitere; Auflage; Erstinstanzliche; Streitwert; Vorliegende; Instanz; Bundesgericht; Beantragt; Zuständigkeit
BSBEZ.2019.74 (AG.2020.228)Vollstreckungsgesuch (BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Edition; Editionsurteil; Vollstreckung; Gutheissung; Rechts; Mögen; Vermögen; Werde; Worden; Appellation; Beschwerde; Rechtsbegehren; Sicherheit; Erwägung; Geschäftsbeziehung; Werden; Gemäss; Editionsurteils; Berechnung; Vollstreckungsgesuch; Aufstellung; Entscheid; Erwägungen; Welche; AaO; Appellationsgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 255 (5A_479/2018)Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5). Schuldner; Schuldneranweisung; Zivil; Gericht; GestG; Bundes; Vollstreckung; Schweiz; Gerichtsstand; Anweisung; Schweizer; Zuständigkeit; Urteil; Wohnsitz; Recht; Entscheid; Bundesgericht;Scheidung; Verfahren; Eheschutz; Gesetzgeber; örtliche; SchKG
145 III 165 (5F_8/2018)Art. 122 lit. c BGG und Art. 337 Abs. 2 ZPO; Gesuch um Revision eines Urteils betreffend Publikationsverbot unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB; Einstellung der Vollstreckung. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel ist unzulässig, wenn ein anderer ordentlicher Rechtsweg gestattet, einen Zustand mit der EMRK wieder in Übereinstimmung zu bringen. Hat das urteilende Gericht die Veröffentlichung eines Berichts unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verboten, kann die unterlegene Partei beim Vollstreckungsgericht um Aufhebung der Strafdrohung ersuchen und alsdann ihren Bericht ohne Rechtsnachteil veröffentlichen. Eine Revision ist dazu nicht erforderlich (E. 3.3). Revision; Urteil; Vollstreckung; Verletzung; Stiftung; Urteils; Drohung; Publikationsverbot; Rechtsweg; Gesuch; Gestattet; Revisionsgesuch; Bundesgericht; Vollstreckungsgericht; Ordentlicher; Bericht; Entscheid; Vollstreckbarkeit; Gestattet; Zustand; Einstellung; Beseitigen; Zivilprozessordnung; Voraussetzung; Teilweise; Urteile; Verbot; Dispositiv-Ziff

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KELLERHALSBerner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2012
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