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Code civil suisse (CC)

Art. 341 CC de 2023

Art. 341 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 341

1 Les indivis peuvent désigner l’un d’eux comme chef de l’indivision.

2 Le chef de l’indivision la représente dans tous les actes qui la con­cernent et il dirige l’exploitation.

3 Le fait que les autres indivis sont exclus du droit de représenter l’in­division n’est opposable aux tiers de bonne foi que si le représen­tant unique a été inscrit au registre du commerce.

3. Biens communs et biens personnels >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 II 273Arbeitsvertrag; Geltendmachung von Lohnansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Aus dem blossen Zeitablauf innerhalb der Verjährungsfrist kann weder ein Verzicht auf die Ansprüche noch deren rechtsmissbräuchliche Geltendmachung abgeleitet werden.
Beschwerde; Verjährung; Rekurskommission; Arbeitsverhältnis; Geltendmachung; Forderung; Ansprüche; Verzicht; Beendigung; Verjährungsfrist; Arbeitnehmer; Beschwerdeführer; Recht; Arbeitsverhältnisses; Entscheid; Zeitablauf; Erwägungen; Urteil; Blosse; S-AG; Gesamtarbeitsvertrag; Auffassung; Beschwerdegegnerin; Arbeitsgericht; Klage; Gesetzgeber; Klägers; Aufzuheben; Zugewartet
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