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Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 341 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 341 B. Indivisiuns / III. Effect / 2. Direcziun e represchentanza / b. Cumpetenza dal parsura

b. Cumpetenza dal parsura

1 Ils commembers pon designar in dad els sco parsura da l’indivisiun.

2 Quel represchenta l’indivisiun en tut ils fatgs che la pertutgan e dirigia sia activitad economica.

3 Vers terzas persunas da buna fai valan dentant ils auters commembers mo sco exclus da la represchentanza, sch’il represchentant è inscrit sco tal en il register da commerzi.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 II 273Arbeitsvertrag; Geltendmachung von Lohnansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Aus dem blossen Zeitablauf innerhalb der Verjährungsfrist kann weder ein Verzicht auf die Ansprüche noch deren rechtsmissbräuchliche Geltendmachung abgeleitet werden.
Beschwerde; Verjährung; Rekurskommission; Arbeitsverhältnis; Geltendmachung; Forderung; Ansprüche; Verzicht; Beendigung; Verjährungsfrist; Arbeitnehmer; Beschwerdeführer; Recht; Arbeitsverhältnisses; Entscheid; Zeitablauf; Erwägungen; Urteil; Blosse; S-AG; Gesamtarbeitsvertrag; Auffassung; Beschwerdegegnerin; Arbeitsgericht; Klage; Gesetzgeber; Klägers; Aufzuheben; Zugewartet
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