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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 341 OR dal 2022

Art. 341 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 341

1 Durante il rapporto di lavoro e nel mese successivo alla sua fine, il lavoratore non può rinunciare ai crediti risultanti da disposizioni impe­rative della legge o di un contratto collettivo.

2 Le disposizioni generali sulla prescrizione sono applicabili ai crediti derivanti dal rapporto di lavoro.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 341 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220020Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Richt; Partei; Kündigung; Vorinstanz; Berufung; Parteien; Beklagten; Arbeitsverhältnis; Recht; Arbeitsverhältnisses; Verfahren; Gericht; Fristlos; Auflösung; Replik; Beweis; Arbeitnehmer; Patienten; Saldo; Entscheid; Begründung; Habe; Fristlose; Rechtlich; Verhandlung; Saldoklausel; Arbeitsunfähigkeit; Klage; Hauptverhandlung
ZHLA210035Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Schaden; Beklagten; Recht; Berufung; Mandat; Vorinstanz; Pflichtverletzung; Partei; Gerin; Parteien; Rungen; Behauptet; Arbeitsverhältnis; Mandate; Verfahren; Behauptung; Pflichtverletzungen; Anschlussberufung; Fehler; Beilage; Buchhaltung; Substantiierung; Genügen; Rechtsschrift; Gericht; Beweis; Substantiiert; Urteil; Arbeitsunfähigkeit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2014.00089Der Beschwerdeführer war ab 2003 bei einem kantonalen Amt angestellt. Er beantragt eine Vergütung für angeblich von 2007 bis zum Ende des (von ihm aufgelösten) Arbeitsverhältnisses im Jahr 2010 geleistete Überstunden.Beschwerde; Beschwerdeführer; Stunden; Stunden; Rekurs; Direktion; Arbeitszeit; Weisung; Dispositiv; Vorinstanz; Arbeitgeber; Überstunden; Verfügung; Mehrzeit; Vereinbarung; Zeitbuchhaltung; Mehrstunden; Arbeitszeitsaldo; Regierungsrat; Ferien; Beschwerdeführers; Weiterbildung; Geleistet; Vorgesetzte; Arbeitnehmer; Arbeitgebers; Rekursgegnerin; Erwägungen; Erfasst; Beschluss
SGAVI 2008/57Entscheid Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 75a AVIV: Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung auch "allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung". Eine Auslegung von Art. 52 Abs. 1 AVIG nach den anerkannten Auslegungsmethoden ergibt, dass dieser Wortlaut zu weit gefasst ist. Die Deckung der Insolvenzentschädigung ist auf Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung zu beschränken, die in Unkenntnis der Konkurseröffnung erbracht wurden (teleologische Reduktion). Insofern erweist sich Art. 75a AVIV als gesetzeskonform. Als nicht gesetzeskonform zu qualifizieren ist jedoch, dass Art. 75a AVIV den Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits bei fahrlässiger Unkenntnis bzw. bei Kennen müssen der Konkurseröffnung ausschliesst (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2009, AVI 2008/57). Arbeit; Konkurs; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; Beschwerde; Konkurseröffnung; Beschwerdeführer; Arbeitgeber; Monats; Arbeitsverhältnis; Lohnforderung; Monatslohn; Forderung; Anspruch; Lohnforderungen; Beschwerdegegnerin; Forderungen; Leistung; Person; Zeitraum; Arbeitsleistung; Recht; Arbeitsleistungen; Antrag; Arbeitnehmer; Masse; Arbeitsvertrag; Arbeitsverhältnisse; Einsprache; Masseschulden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 78 (4A_295/2020)
Regeste
Art. 127, 330a OR ; Arbeitszeugnis, Verjährung. Klagen auf Ausstellung bzw. Berichtigung eines Arbeitszeugnisses unterliegen der allgemeinen Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 127 OR (E. 6.2-6.9).
Travail; Prescription; Consid; Délai; Fédéral; Cette; Certificat; Position; Droit; Employé; Arbeit; Cit; Conseil; état; Travail; L'employé; était; Disposition; Message; Créance; Prétention; D'une; Rectification; Qu'il; été; Interprétation; Tribunal; Créances; Rapport; Actions
144 III 235 (4A_7/2018)Art. 354 ZPO und Art. 341 Abs. 1 OR; Schiedsfähigkeit. Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Ansprüche (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). Schieds; Partei; Recht; Schiedsgericht; Arbeitsrechtliche; Schiedsfähigkeit; Gericht; Schiedsgerichts; Streitigkeit; Streitigkeiten; Parteien; Schiedsgerichtsbarkeit; Schweiz; Ansprüche; Rechtsprechung; Zwingende; Bundesgericht; Zivilprozessordnung; Forderungen; Arbeitsrechtlicher; Beschwerde; Zuständigkeit; Schiedsvereinbarung; Arbeitsverhältnis; Schiedsverfahren; Anspruch; Hinweis; FRÖHLICH

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-958/2019BundespersonalArbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Aufhebung; Kündigung; Vereinbarung; Bundes; Leistung; Arbeitgeber; Recht; Aufhebungsvertrag; Vorinstanz; Urteil; Vertrag; Arbeitsverhältnis; Frist; Arbeitnehmer; Abschluss; Reintegration; Auflösung; Weiterbildung; Partei; Arbeitgeberin; Leistungen; Anspruch; Krank; Austritts; Rechtlich; Parteien; Lohnfortzahlung
A-1117/2014BundespersonalBeschwerde; Beschwerdeführer; Vertrag; Arbeitsvertrag; Vorinstanz; Recht; Vertrags; Rechtlich; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Kündigung; Rückerstattung; Urteil; Aufhebung; Arbeitnehmer; Jahreslohn; Bereicherung; Verzicht; Fürsorgepflicht; Vorliegenden; Gültig; Regel; Arbeitsverhältnis; Angefochten; Verfahren; Rückforderung; Frist; Arbeitgeber; Verzichte; Entscheid

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Wolfgang Portmann, Roger RudolphBasler Kommentar, Obligationenrecht I2015
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