Art. 341OR from 2022
Art. 341
1 For the period of the employment relationship and for one month after its end, the employee may not waive claims arising from mandatory provisions of law or the mandatory provisions of a collective employment contract.
2 General provisions governing prescriptive periods are applicable to claims under the employment relationship.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2014.00089 | Der Beschwerdeführer war ab 2003 bei einem kantonalen Amt angestellt. Er beantragt eine Vergütung für angeblich von 2007 bis zum Ende des (von ihm aufgelösten) Arbeitsverhältnisses im Jahr 2010 geleistete Überstunden. | Beschwerde; Beschwerdeführer; Stunden; Stunden; Rekurs; Direktion; Arbeitszeit; Weisung; Dispositiv; Vorinstanz; Arbeitgeber; Überstunden; Verfügung; Mehrzeit; Vereinbarung; Zeitbuchhaltung; Mehrstunden; Arbeitszeitsaldo; Regierungsrat; Ferien; Beschwerdeführers; Weiterbildung; Geleistet; Vorgesetzte; Arbeitnehmer; Arbeitgebers; Rekursgegnerin; Erwägungen; Erfasst; Beschluss |
SG | AVI 2008/57 | Entscheid Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 75a AVIV: Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung auch "allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung". Eine Auslegung von Art. 52 Abs. 1 AVIG nach den anerkannten Auslegungsmethoden ergibt, dass dieser Wortlaut zu weit gefasst ist. Die Deckung der Insolvenzentschädigung ist auf Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung zu beschränken, die in Unkenntnis der Konkurseröffnung erbracht wurden (teleologische Reduktion). Insofern erweist sich Art. 75a AVIV als gesetzeskonform. Als nicht gesetzeskonform zu qualifizieren ist jedoch, dass Art. 75a AVIV den Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits bei fahrlässiger Unkenntnis bzw. bei Kennen müssen der Konkurseröffnung ausschliesst (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2009, AVI 2008/57). | Arbeit; Konkurs; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; Beschwerde; Konkurseröffnung; Beschwerdeführer; Arbeitgeber; Monats; Arbeitsverhältnis; Lohnforderung; Monatslohn; Forderung; Anspruch; Lohnforderungen; Beschwerdegegnerin; Forderungen; Leistung; Person; Zeitraum; Arbeitsleistung; Recht; Arbeitsleistungen; Antrag; Arbeitnehmer; Masse; Arbeitsvertrag; Arbeitsverhältnisse; Einsprache; Masseschulden |