Art. 340 ZGB vom 2020
Art. 340 B. Gemeinderschaften / III. Wirkung / 2. Leitung und Vertretung / a. Im Allgemeinen
2. Leitung und Vertretung
a. Im Allgemeinen
1 Die Angelegenheiten der Gemeinderschaft werden von allen Gemeindern gemeinsam geordnet.
2 Jeder von ihnen kann ohne Mitwirkung der übrigen gewöhnliche Verwaltungshandlungen vornehmen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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