Art. 340 OR de 2022
Art. 340
1 Le travailleur qui a l’exercice des droits civils peut s’engager par écrit envers l’employeur à s’abstenir après la fin du contrat de lui faire concurrence de quelque manière que ce soit, notamment d’exploiter pour son propre compte une entreprise concurrente, d’y travailler ou de s’y intéresser.
2 La prohibition de faire concurrence n’est valable que si les rapports de travail permettent au travailleur d’avoir connaissance de la clientèle ou de secrets de fabrication ou d’affaires de l’employeur et si l’utilisation de ces renseignements est de nature à causer à l’employeur un préjudice sensible.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 365 (4A_210/2018) | Art. 340 Abs. 1 und Art. 340a Abs. 1 OR; Anforderungen der Schriftlichkeit an den Inhalt einer arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbotsklausel. Unter geltendem Recht ist der nach Art. 340a Abs. 1 OR zu begrenzende Umfang des Konkurrenzverbots ein objektiv wesentliches Element, welches vom Schriftformvorbehalt im Sinne von Art. 340 Abs. 1 OR erfasst ist (E. 3.5). Praxisänderung hinsichtlich strengerer Formvorschriften an den schriftlichen Inhalt eines Konkurrenzverbots im Interesse der Rechtssicherheit und mangels triftiger Gründe verneint. Das streitgegenständliche Konkurrenzverbot, welches jede konkurrenzierende Tätigkeit untersagt, ist in gegenständlicher Hinsicht genügend bestimmt bzw. anhand der allgemeinen Auslegungsmethoden hinreichend bestimmbar (E. 3). | Konkurrenz; Konkurrenzverbot; Recht; Urteil; Konkurrenzierende; Konkurrenzverbots; Ständlich; Verbot; Ständliche; Beschwerde; Arbeitsvertrag; jede; Praxis; Tätigkeit; Konkurrenzverbot; Zeitlich; Geschäft; Gültig; Lehre; jeder; Travail; Kanton; Beschwerdeführerin; Ungültig; Arbeitgeberin; Schriftlich; Reichen |
138 III 359 (4A_415/2011) | Art. 336 Abs. 2 lit. b OR; missbräuchliche Kündigung, Entlassung eines gewählten Arbeitnehmervertreters. An der Rechtsprechung gemäss BGE 133 III 512, wonach eine Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen nicht missbräuchlich ist, soweit kein Zusammenhang mit der Tätigkeit des Angestellten als gewählter Arbeitnehmervertreter besteht, wird festgehalten (E. 4, 5.3 und 6).
| Arbeitnehmer; Wirtschaftlich; Kündigung; Arbeitnehmervertreter; Wirtschaftliche; Begründete; Anlass; Recht; Entlassung; Arbeitgeber; Beschwerde; begründete; Wirtschaftlichen; Begründeten; Gründen; Beschwerdeführer; Schutz; Anlass; Rechtsprechung; begründeten; Missbräuchlich; Kündigungsschutz; Wortlaut; Auslegung; Arbeitnehmervertreters; Gesetzes; Bundesrates; Kündigungen; Bundesgericht |