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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 34 ZPO vom 2020

Art. 34 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 34 Arbeitsrecht

1 Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig.

2 Für Klagen einer stellensuchenden Person sowie einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19891 stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde, zuständig.


1 SR 823.11


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 34 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA210036Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Beweis; Berufung; Aktien; Partei; Klagte; Recht; Arbeitsvertrag; Arbeitsgericht; Reglement; Mitarbeiter; Bonus; Klagten; Holding; Gericht; Klage; Arbeitsverhältnis; Urteil; Anspruch; Beklagten; Mitarbeiterbeteiligung; Vertrag; Urkunden; Parteien; Lichkeit; Edition; Digkeit; Vertrags; Fungskläger; Gratifikation
ZHLA190003Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Partei; Recht; Parteien; Delegiert; Arbeitsverhältnis; Delegierte; Psychotherapie; Arbeitsvertrag; Patienten; Delegierten; Vertrag; Abrechnung; Klage; Praxis; Berufungsverfahren; Anstellungs; Vorliegen; Selbständig; Vertragsverhältnis; Grundversicherung; Anstellungsverhältnis; Arbeitsgericht; Verfahren; Gungen; Regel
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2016.2 (AG.2017.167)örtliche Zuständigkeit (BGer-Nr.: 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017)Berufung; Wohnsitz; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Zivilgericht; Recht; Gericht; Beweis; Schweiz; Basel; Entscheid; Arbeit; Tatsachen; Berufungsbeklagten; Klage; Partei; Beweismittel; Berufungsverfahren; Rechtlich; Schweizer; Paris; LugÜ; Über; Zivilgerichts; Amtes; Parteien; Untersuchungsgrundsatz; Beweis; Prozessvoraussetzung; Zeitpunkt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 255 (5A_479/2018)Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5). Schuldner; Schuldneranweisung; Zivil; Gericht; GestG; Bundes; Vollstreckung; Schweiz; Gerichtsstand; Anweisung; Schweizer; Zuständigkeit; Urteil; Wohnsitz; Recht; Entscheid; Bundesgericht;Scheidung; Verfahren; Eheschutz; Gesetzgeber; örtliche; SchKG
145 III 14 (4A_527/2018)Art. 34 Abs.1 ZPO. Gerichtsstand am Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet. Der im Aussendienst angestellte Arbeitnehmer kann gegen die Arbeitgeberin an dem Ort vorgehen, an dem er seine Geschäftsreisen plant und organisiert sowie seine administrativen Aufgaben erledigt. Unter Umständen fällt dieser Ort mit seinem persönlichen Wohnsitz zusammen (E. 5-9).
Travail; Activité; Travailleur; L'activité; Habituel; Arrêt; Cit; Lieux; Aucun; Autre; Durée; Comme; Aussi; L'art; Accompli; Autres; Canton; Compétence; Civil; Celui; Habituelle; Entre; être; Plusieurs; Fédéral; Demandeur; Civile; Matière; Correspond; Droit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-434/2015ArbeitsvermittlungArbeit; Zweigniederlassung; Verleih; Person; Beschwerde; Arbeitnehmer; Personal; Personalverleih; Recht; Vertrag; Beschwerdeführer; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Arbeitgeber; Betrieb; Bewilligung; Verleiher; Einsatz; Arbeitsvermittlung; Einsatzbetrieb; Vorinstanz; Recht; Hauptsitz; Verträge; Arbeitsvertrag; Niederlassungen; Zweigniederlassungen; Abgeschlossen
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