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Loi sur le contrat d’assurance (LCA)

Art. 34 LCA de 2022

Art. 34 Loi sur le contrat d’assurance (LCA) drucken

Art. 34

55

À l’égard du preneur d’assurance, l’entreprise d’assurance répond des actes de son intermédiaire comme de ses propres actes.

55 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 déc. 2004, en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 5245; FF 2003 3353).

Revision des conditions générales


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 34 Loi sur le contrat d’assurance (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB110031Forderung/RückweisungVersicherung; Wille; Vertrag; Heirat; Recht; Partei; Jahresprämie; Läge; Beweis; Urteil; Beklagten; Heiratsfall; Willen; Parteien; Prämie; Klägers; Vater; Vorinstanz; Erstatte; Agent; Klage; Abweiche; Behauptet; Auslegung; Berufung; Versicherungsnehmer; Abweichen
ZHLB080095ForderungVersicherung; Vertrag; Wille; Heirat; Jahresprämie; Beklagten; Partei; Prämie; Willen; Heiratsfall; Klägers; Recht; Vorinstanz; Vater; Parteien; Klage; Agent; Auslegung; Urteil; Versicherer; Teilbarkeit; Verbraucht; Rückerstattung; Versicherungsnehmer; Berufung; Behauptung; Geltend

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2017/14Entscheid Art. 73 BVG. Art. 4 ff. VVG. Säule 3a. Anzeigepflichtverletzung. Es läuft dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwider, wenn eine antragstellende Person einen (medizinischen) Tatbestand, der unzweifelhaft von einer unmissverständlichen Frage erfasst wird, im Antragsformular unter Berufung auf die Erklärung des Vermittlers nicht oder nur unvollständig aufführt. Abweisung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2018, BV 2017/14). Versicherung;Recht; Helvetia; Person; Versicherer; Anzeigepflicht; Beantwortet; Fragen; Antragstellende; Behandlung; Klage; Vermittler; Psychiatrische; Vorsorge; Anzeigepflichtverletzung; Vermittlers; Erwerbsunfähigkeit; Antrag; Hospitalisation; Träge; Beklagten; Stationär; Versicherungsberater; Rechtsbegehren; Unvollständig; Hinweisen; Lebensversicherung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 V 466 (9C_330/2016)Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2; Aufschub der Zahlung von Invalidenrenten. Die auf Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 basierende reglementarische Rentenaufschubsmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung besteht auch dann, wenn der Taggeldversicherer, der Taggelder für Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hat, diese Leistungen im Umfang der nachträglich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordert. Änderung der Rechtsprechung (E. 3.4). Invaliden; Reglement; Vorsorge; Rente; Krankentaggeld; Alter; Leistung; Arbeitgeber; Invalidenversicherung; Invalidenrente; Pensionskasse; Anspruch; Recht; Berufliche; Lohnes; Vollen; Vorsorgeeinrichtung; Beschwerde; Urteil; Lohnfortzahlung; Taggelder; Leistungen; Krankentaggelder; Sparbeitragsbefreiung; Koordination; Bestimmungen; Krankentaggeldversicherung; Entgangenen; Swica
133 V 408Art. 89bis Abs. 6 ZGB; Art. 33 Abs. 3 OR; Art. 34 Abs. 1 VVG; Art. 73 Abs. 1 BVG. Zur Unterscheidung zwischen Abschluss- und Vermittlungsagent (E. 5.3.4). Die Vorsorgeeinrichtung hat sich das Wissen des Vermittlungsagenten beim Abschluss eines Vorsorgevertrages ausnahmsweise als ihr eigenes anrechnen zu lassen (E. 5). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Sammelstiftung; Recht; Lebensversicherungs-Gesellschaft; Allianz; Versicherung; Invalidenrente; Beschwerdegegner; Vorsorge; Forderung; Abschluss; Rückerstattungs; Vertrag; Berna; Rechtsvorgängerin; Personalvorsorge; Rückerstattungsforderung; Widerklage; Verwaltungsgericht; Beschwerdegegners; Berufsvorsorgevertrag; Vermittlungs; Invalidenrenten; Ehefrau; Versicherer; Arbeitnehmer; Berna-Plus
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