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Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC)

Art. 34 ONC dal 2021

Art. 34 Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC) drucken

Art. 34 Divieto di altre molestie

(art. 42 cpv. 1 LCStr)

1 I veicoli a motore devono essere tenuti e usati in modo che non sviluppino fumo evitabile.

2 Il motore deve essere spento anche durante brevi fermate, se ciò non ritarda la partenza.

3 Sulle strade polverose, sporche o bagnate, segnatamente quando la neve si scioglie, il conducente deve circolare in modo da non molestare gli utenti della strada e gli abitanti della zona.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 49Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 144 StGB, Art. 306 Abs. 3 OR; Strafantragsrecht des Entlehners wegen Sachbeschädigung. Bei nicht höchstpersönlichen Rechtsgütern ist neben dem Träger des angegriffenen Rechtsguts auch derjenige strafantragsberechtigt, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift oder dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (E. 1.2). Der Entlehner eines Fahrzeugs ist bei bestimmungsgemässem Gebrauch nur dann zum Strafantrag berechtigt, wenn er durch die Beschädigung in der Benutzung des ihm geliehenen Fahrzeugs beeinträchtigt wurde (E. 1.3). Antrag; Urteil; Sachbeschädigung; Fahrzeugs; Beschwerde; Antrag; Gebrauch; Antragsrecht; Person; Vorinstanz; Verantwortung; Verletzung; Bundesgericht; Beeinträchtigt; Schuldig; Verkehrsregeln; Stellen; Entlehner; Erhaltung; Berechtigt; Unmittelbar; Miete; Obergericht; Gelenkten; Täter; Antragsberechtigung; Bestrafte; Höchstpersönliche; Kantons; Insassen
101 IV 324Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 VRV. Die Bestimmungen dienen u.a. der Lufthygiene und der allgemeinen Lärmbekämpfung. Nicht erforderlich ist, dass sich Personen in der Nähe des Motorfahrzeugs aufhalten. Das Laufenlassen des Motors eines stillstehenden Personenwagens, um diesen aufzuheizen, stellt eine vermeidbare Belästigung dar und ist deshalb unzulässig. Motor; Beschwerde; Fahrzeug; Lärm; Beschwerdeführer; Nichtigkeitsbeschwerde; Urteil; Schuldspruch; Umgang; Lufthygiene; Belästigung; Personen; Abgase; Kantons; Schuldig; Allmend; Gelände; Fahrzeugführer; Offenen; Laufender; Aufhebung; Interesse; Verbindung; Beantragt; Liesse; übermässig; Bundesgericht; Verursacht; Vorschrift; Wagen
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