1 Zum Ausgleich der Teuerung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten Zulagen. Diese gelten als Bestandteil der Rente.
2 Der Bundesrat setzt die Zulagen aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise fest. Die Renten werden auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Teuerung angepasst.77
77 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1991 (AS 1992 1327; BBl 1991 I 217).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV 2008/19, KV 2008/20 | Entscheid Art. 34 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 KVV: Verneinung eines Notfalls; Ablehnung der Kostenübernahme für eine im Ausland durchgeführte physiotherapeutische Behandlung (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 31. März 2009, KV 2008/19 + 20). | Beschwerde; Behandlung; Ausland; Beschwerdeführer; Physiotherapie; Notfall; Physiotherapeutisch; Schweiz; Behandlungen; Physiotherapeutische; Beschwerdegegnerin; Leistungen; Versicherte; Medizinisch; Physiotherapien; Therapeutischen; Kosten; Verordnung; Erbracht; Medizinische; Siotherapeutischen; Gesundheit; Einsprache; Handelt; Rechnung; Versicherten; Hätten; Person |
SG | UV 2006/81 | Entscheid Art. 18 UVG: Invaliditätsbemessung aufgrund unfallbedingter Schulterbeschwerden bei Verneinung der Adäquanz bezüglich psychischer Unfallfolgen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juli 2007, UV 2006/81). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_520/2007. | Beschwerde; Unfall; Beschwerdeführer; Suva-act; Suva-act; Psychisch; Schulter; Integrität; Psychische; Beschwerdegegnerin; Beurteilung; Versicherte; Psychischen; Zwischen; Tätigkeit; Rechts; Rehaklinik; Integritätsentschädigung; Unfälle; Entscheid; Bedingte; Adäquate; Invalideneinkommen; Leichte |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV 2008/19, KV 2008/20 | Entscheid Art. 34 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 KVV: Verneinung eines Notfalls; Ablehnung der Kostenübernahme für eine im Ausland durchgeführte physiotherapeutische Behandlung (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 31. März 2009, KV 2008/19 + 20). | Beschwerde; Behandlung; Ausland; Beschwerdeführer; Physiotherapie; Notfall; Physiotherapeutisch; Behandlungen; Physiotherapeutische; Schweiz; Medizinisch; Beschwerdegegnerin; Leistungen; Physiotherapien; Verordnung; Therapeutischen; Siotherapeutischen; Medizinische; Erbracht; Person; Physiotherapeutischen; Rechnung; Entscheid; Krankenversicherung; Einsprache; Gesundheit; Behandlung; Erhoben; Übernahme; Fraglichen |
SG | UV 2006/81 | Entscheid Art. 18 UVG: Invaliditätsbemessung aufgrund unfallbedingter Schulterbeschwerden bei Verneinung der Adäquanz bezüglich psychischer Unfallfolgen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juli 2007, UV 2006/81). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_520/2007. | Beschwerde; Unfall; Beschwerdeführer; Suva-act; Suva-act; Psychisch; Schulter; Psychische; Integrität; Beschwerdegegnerin; Beurteilung; Recht; Psychischen; Rehaklinik; Unfälle; Integritätsentschädigung; Rechte; Adäquate; Kausalzusammenhang; Entscheid; Validen; Invalideneinkommen; Leichte; Bedingte; Überstunden; Invalidität; Arbeitsunfähigkeit; Schwere; Zumutbar; Berücksichtigen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
136 V 419 | Art. 9 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1-3 UVG in Verbindung mit Art. 22 ff. UVV; Art. 28 ff. und 34 UVG in Verbindung mit Art. 44 f. UVV; versicherter Verdienst; Hinterlassenenrente. An der in BGE 135 V 279 publizierten Rechtsprechung wird festgehalten. Das entsprechende Regest wird wie folgt berichtigt/präzisiert: Der einer Hinterlassenenrente zugrunde zu legende versicherte Verdienst basiert auf dem Lohn, welchen die - an den Auswirkungen einer Berufskrankheit - verstorbene pensionierte Person letztmals bezogen hat, als sie noch UVG-versichert war, angepasst an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich bis zum Zeitpunkt des Eintritts ins AHV-Rentenalter (E. 4). Die derart ermittelte (fiktive) Hinterlassenenrente ist für den Zeitraum zwischen der Pensionierung der verstorbenen Person und der Entstehung des Anspruchs des überlebenden Ehegatten auf eine Hinterlassenenrente der Teuerung anzupassen (E. 5). | Hinterlassenenrente; Verdienst; Pensionierung; Beschwerde; Ordentlichen; Teuerung; Zugrunde; Verstorbene; Berufskrankheit; Einspracheentscheid; Unfallversicherung; Person; Ermittelte; Zeitraum; Recht; Verstorbene; Urteil; Einkommen; Regest; Fiktive; Erzielt; Bezogen; Rentenbeginn; Arbeitgeberin; Anzupassen; Obligatorisch; Versicherter |
135 V 279 (8C_531/2008) | Art. 9 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1-3 UVG in Verbindung mit Art. 22 ff. UVV; Art. 28 ff. und 34 UVG in Verbindung mit Art. 44 f. UVV; versicherter Verdienst; Hinterlassenenrente. Der einer Hinterlassenenrente zugrunde zu legende versicherte Verdienst basiert auf dem Lohn, welchen die - an den Auswirkungen einer Berufskrankheit - verstorbene pensionierte Person letztmals bezogen hat, als sie noch UVG-versichert war, angepasst an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich bis zum Zeitpunkt des Eintritts ins AHV-Rentenalter (E. 4). Die derart ermittelte (fiktive) Hinterlassenenrente ist für den Zeitraum zwischen der Pensionierung der verstorbenen Person und der Entstehung des Rentenanspruchs des überlebenden Ehegatten der Teuerung anzupassen (E. 5; nach der Publikation geänderte Regeste). | Rente; Renten; Unfall; Verdienst; Teuerung; Berufskrankheit; Pensionierung; Person; Hinterlassenenrente; Beschwerde; Recht; Ausbruch; Verdienstes; Rentenalter; Versicherung; Eintritt; Unfallversicherung; Bezogen; Urteil; Erzielt; Versicherter; Rentenbeginn; Zeitpunkt; Verstorbene; Anzupassen; Nominallohnentwicklung; Teuerungszulage; Lohn; Anpassung; Versicherungsgericht |