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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 34 CCP de 2021

Art. 34 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 134

Révocation et remplacement du défenseur d’office

1 Si le motif à l’origine de la défense d’office disparaît, la direction de la procédure révoque le mandat du défenseur désigné.

2 Si la relation de confiance entre le prévenu et le défenseur d’office est gravement perturbée ou si une défense efficace n’est plus assurée pour d’autres raisons, la direction de la procédure confie la défense d’office à une autre personne.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 34 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210333Entziehung von MinderjährigenSchuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Erfahre; Aufenthalt; Berufung; Beschuldigten; Eltern; Urteil; Verfahren; Staat; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Elterliche; Kindes; Vorinstanz; Sorge; Obhut; Elternteil; Vorinstanzliche; Schweiz; Dispositiv; Aufenthaltsort; Sachverhalt; Wäre; Geldstrafe; Gericht; Berufungsverfahren; Sachverhaltsteil; Verfahrens; Anklage
ZHSF180003Mehrfache Veruntreuung etc.Gesuch; Urteil; Verfahren; Gesuchsteller; Gesamtstrafe; Obergericht; Obergerichts; Kammer; Gericht; Staatsanwalt; Bezirksgericht; Staatsanwaltschaft; Kantons; Freiheitsstrafe; Recht; Bezirksgerichts; Urteile; Delikt; Vollzug; Delikte; Asperation; Gesuchstellers; Zürich; Berufung; Einsatzstrafe; Zumessung; Asperationsprinzip; Gesamtstrafen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2015.52 (AG.2017.447)mehrfache Verleumdung (planmässig), mehrfache Verleumdung, mehrfache harte Pornografie, Rassendiskriminierung, mehrfache falsche Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege (BGer 6B_976/2017 vom 14.11.18)Berufung; Kläger; Berufungskläger; Lehre; Lehrer; Gericht; Ordner; Titel:; Schuldig; Berufungsklägers; Recht; Staatsanwalt; Recht; Staatsanwaltschaft; Akten; Verleumdung; Gerichts; Mehrfache; Urteil; Blogs; Blogch; Person; Bundesgericht; blogspotcom; Vorinstanz; Mobbing; Anschuldigung; Basler; Regie
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 108 (6B_780/2019)
Regeste
Art. 34 Abs. 3 StPO ; nachträgliche Gesamtstrafenbildung. Art. 34 Abs. 3 StPO stellt sicher, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften der Gesamtstrafenbildung von der verurteilten Person wirksam durchgesetzt werden können (E. 2.2.1).
Gesamtstrafe; Recht; Gericht; Gesamtstrafen; Träglich; Trägliche; Gesamtstrafenbildung; Kanton; Urteil; Vorinstanz; Kantons; Obergericht; Freiheitsstrafe; Beschwerde; Verfahren; Ratio; Asperation; Rechtskräftig; Verfahren; Vollzug; Rechtskräftige; Person; Delikt; Verurteilt; Teilbedingt; Rechtskraft; Teilbedingte; Träglichen
145 IV 99 (1C_393/2018)Art. 42 Abs. 2 Satz 2 und Art. 84 BGG. Besonders bedeutender Rechtshilfefall; Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Verfahren; Substanziierung und vorläufige Prüfung der Rüge. Zusammenfassung und Präzisierung der Praxis zu den Eintretensvoraussetzungen des "besonders bedeutenden Falles" (E. 1.1 und 1.2). Widerspruch zwischen (einerseits) dem deutschen und italienischen Gesetzeswortlaut und (anderseits) der französischen Textfassung von Art. 84 Abs. 2 BGG. Massgeblich sind die Fassungen auf Deutsch und Italienisch. Danach kann auch die drohende Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren - etwa des rechtlichen Gehörs - einen besonders bedeutenden Fall begründen (E. 1.3). Auf ausreichend substanziierte Vorbringen hin erfolgt (im Rahmen der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzung) eine vorläufige materielle Prüfung der drohenden Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze (E. 1.4 und 1.5). Das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles wurde hier bejaht (E. 2).
Regeste b
Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 12 Abs. 1 und Art. 74a IRSG; Art. 35 Abs. 1 VwVG. Rechtliches Gehör; Begründungspflicht; Treu und Glauben im Rechtshilfeverfahren betreffend Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung. Bei Rechtshilfeentscheiden, die besonders stark in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen, ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen erforderlich. Dies gilt namentlich bei Schlussverfügungen betreffend die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung. Falls sich im hängigen Verfahren entscheiderhebliche neue Gesichtspunkte ergeben, denen die Justizbehörde Rechnung tragen will, kann der Gehörsanspruch gebieten, die Parteien auf diese neuen Prüfungsgesichtspunkte rechtzeitig aufmerksam zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu vernehmen zu lassen. Das rechtliche Gehör ist jedenfalls zu gewähren, wenn die Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurden, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (E. 3.1-3.6).
Regeste c
Art. 2 lit. a, Art. 74a und Art. 80o IRSG. Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung; rechtsstaatliche Mindestanforderungen an das ausländische Einziehungsurteil; Einholung von ergänzenden Informationen bei der ersuchenden Behörde. Art. 74a IRSG zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht, und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht. Ausgeschlossen ist hingegen eine materielle inhaltliche Kontrolle des ausländischen Einziehungsurteils (E. 3.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, die das Einziehungsurteil grundsätzlich erfüllen muss, zählt insbesondere der Anspruch betroffener Konteninhaber auf rechtliches Gehör. Nötigenfalls kann die ersuchende Behörde aufgefordert werden, Belege für die Einhaltung der fraglichen Verfahrensgarantien einzureichen (E. 3.3).
Verfahren; Beschwerde; Rechtshilfe; Behörde; Verfahrens; Entscheid; Gehör; Einziehung; Ersuchende; Bundesgericht; Verfahren; Bedeutend; Bedeutende; Beschwerdeführerin; Rechtshilfeverfahren; Verfahrensgrundsätze; Konten; Elementare; Einziehungsurteil; Urteil; Vorinstanz; Verletzung; Partei; Ausländische; Focht; Herausgabe; Türkische; Schlussverfügung; Vermögenswerte; Ersuchenden

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2023.10AKanton; Diebstahl; Staatsanwaltschaft; Kantons; Freiburg; Gerichtsstand; Untersuchung; Hängige; Neuenburg; Begangen; Ersuchte; Zürich-Limmat; Diebstähle; Delikt; Gesuch; Verfahren; Taten; Solothurn; Täter; XX/ZH; Gesetzlich; Gesetzliche; Bande; Verübt; Beschwerdekammer; Gewerbsmässigkeit; Gerichtsstands; Person; Behörden; Lehnt
BG.2023.15Gesuch; Kanton; Gerichtsstand; Kantons; Taten; Untersuchung; Beschuldigte; Über; Untersuchungsamt; Gesuchsteller; Beschuldigten; Uznach; Beschwerdekammer; Gesuchsgegner; Gallen; Delikt; Hinweis; Verübt; Staatsanwaltschaft; Hierzu; Akten; Diebstahl; Verfahren; Deliktische; Behörde; Schweiz; Sammelverfahren; Verfahrens; Behörden; Hinweise

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BAUMGARTNERBasler Kommentar, 2. Aufl.2014
Moser Basler Kommentar, Basel 2011
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