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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 34 IPRG vom 2022

Art. 34 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 34

1 Die Rechtsfähigkeit untersteht schweizerischem Recht.

2 Beginn und Ende der Persönlichkeit unterstehen dem Recht des Rechtsverhältnisses, das die Rechtsfähigkeit voraussetzt.

III. Handlungs­fähigkeit >1. Grundsatz >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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