Art. 34 IPRG vom 2022
Art. 34
1 Die Rechtsfähigkeit untersteht schweizerischem Recht.
2 Beginn und Ende der Persönlichkeit unterstehen dem Recht des Rechtsverhältnisses, das die Rechtsfähigkeit voraussetzt.
III. Handlungsfähigkeit >1. Grundsatz >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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