E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge federale sulla protezione dei dati (LPD)

Art. 34 LPD dal 2019

Art. 34 Legge federale sulla protezione dei dati (LPD) drucken

Art. 34

1 Sono punite, a querela di parte, con la multa le persone private che:

a.
contravvengono agli obblighi previsti dagli articoli 8-10 e 14 fornendo intenzionalmente informazioni inesatte o incomplete;
b.
omettono intenzionalmente:
1.
di informare la persona interessata conformemente all’articolo 14 capoverso 1, oppure
2.
di fornire alla persona interessata le informazioni previste dall’articolo 14 capoverso 2.1

2 Sono punite con la multa le persone private che intenzionalmente:2

a.3
omettono di informare l’Incaricato conformemente all’articolo 6 capoverso 3 o di notificare le loro collezioni di dati secondo l’articolo 11a o, in tal ambito, forniscono informazioni inesatte;
b.
forniscono all’Incaricato, in occasione dell’accertamento dei fatti (art. 29), informazioni inesatte o rifiutano di collaborare.

1 Nuovo testo giusta il n. 3 della LF del 19 mar. 2010 che traspone nel diritto svizzero la decisione quadro 2008/977/GAI sulla protezione dei dati personali trattati nell’ambito della cooperazione giudiziaria e di polizia in materia penale, in vigore dal 1° dic. 2010 (RU 2010 3387 3418; FF 2009 5873).
2 Nuovo testo giusta l'art. 333 del Codice penale (RS 311.0), nella versione della LF del 13 dic. 2002, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 3459).
3 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 24 mar. 2006, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4983; FF 2003 1885).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 34 Legge federale sulla protezione dei dati (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE220292NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Nichtanhandnahme; Quater; Rechtlich; Antrag; Fügungen; Nichtanhandnahmeverfügung; Privatbereich; Bundesgericht; Verfahren; Gericht; Verletzung; Nichtanhandnahmeverfügungen; Bereich; Winterthur; Unterland; Anzeige; Rechtlichen; Beschwerdeverfahren; Zugänglich; Beschwerdeführers; Winterthur/Unterland; Auskunft; Wohne; Wohnung; Daten; Bereiche
ZHUE210208NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Verfahren; Verfügung; Vorliegenden; Beschwerdeverfahren; Akten; Bülach; Statthalteramt; Entschädigung; Nichtanhandnahme; Antrag; Angeschuldigte; Bezirk; Beschwerdeverfahrens; Erhob; Frist; Nichtanhandnahmeverfügung; Unvollständige; Verjährung; Auskunft; Kammer; Bezirkes; Angeschuldigten; Daten; Bundesgericht; Eingabe; Falsche
Dieser Artikel erzielt 10 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2017.77 (AG.2018.209)Ablehnung von Beweisanträgen und VerfahrenseinstellungSchwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Erfahren; Verfahren; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Gedenkstätte; Werden; Stellt; Beschwerdegegners; Verfahrens; Welche; Beweis; Gericht; Einstellung; Eingabe; Worden; Bezüglich; Aussage; Gestellt; Wiesen; Schuldig; Aufnahmen; Spende; Februar; Person; Hätte
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 139 (4A_125/2020)
Regeste
Auskunftsrecht nach Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 DSG ; verfügbare Angaben über die Herkunft der Daten. Der materielle Anspruch auf Auskunftserteilung ( Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG ) und die Voraussetzungen sowie der Umfang des Anspruchs auf Beweisabnahme nach Art. 150 Abs. 1 und 152 Abs. 1 ZPO sind auseinanderzuhalten. Weder der materielle Anspruch auf Auskunft nach Datenschutzgesetz noch der zivilprozessuale Anspruch auf Beweisabnahme dürfen aber zu einer verpönten Beweisausforschung missbraucht werden, indem beispielsweise das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, eine (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte (E. 1.7-1.7.2).
Daten; Auskunft; Beschwerde; Recht; Datensammlung; Herkunft; Person; Beweis; Beschwerdeführerin; Auskunftsrecht; Beschwerdegegner; Datenschutz; Gespräch; Personen; Inhaber; Informationen; Anspruch; Verfügbar; Recht; Auskunftspflicht; Herkunftsangaben; Datenschutzgesetz; General; Counsel; Gesprächs; ROSENTHAL; Vorhandene; Anwalts; Partei; Schriftlich
136 II 508 (1C_285/2009)Art. 82 ff. BGG, Art. 3 lit. a, Art. 4 Abs. 3 und 4, Art. 12 Abs. 2 lit. a und Art. 13 DSG; unzulässige Persönlichkeitsverletzung durch das Bearbeiten von Daten über P2P-Netzwerkteilnehmer. Eine Empfehlung des EDÖB im Privatrechtsbereich nach Art. 29 DSG betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 ff. BGG (E. 1.1). Voraussetzungen, unter denen IP-Adressen als Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG zu qualifizieren sind (E. 3). Ist das Sammeln von Daten über P2P-Netzwerkteilnehmer für diese nicht erkennbar, verletzt dies die Grundsätze der Zweckbindung und der Erkennbarkeit nach Art. 4 Abs. 3 und 4 DSG (E. 4). Trotz ihres Wortlauts sind in der Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG (wie in lit. b und c) Rechtfertigungsgründe nicht ausgeschlossen; ihre Annahme erfolgt jedoch nur unter grosser Zurückhaltung (E. 5). Die von der Beschwerdegegnerin mit ihrer Datenbearbeitung begangene Persönlichkeitsverletzung kann nicht durch überwiegende private oder öffentliche Interessen gerechtfertigt werden (E. 6). Daten; Recht; Person; Beschwerde; Recht; Personen; IP-Adresse; Datenschutz; Beschwerdegegnerin; Rechtfertigung; Persönlichkeit; Urheberrecht; Rechtfertigungsgr; Interesse; Internet; EDÖB; Grundsätze; Personendaten; Datenschutzgesetz; IP-Adressen; Datenbearbeitung; Urheberrechts; Rechtfertigungsgründe; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Zweck; Empfehlung; Netzwerk

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4781/2019ÖffentlichkeitsprinzipBeschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Zugang; Schlichtung; Verfahren; Schlichtungs; Verfahren; Daten; Schlichtungsverfahren; Dokument; Öffentlichkeit; Dokumente; Urteil; Bundes; Behörde; Interesse; Verfahrens; EDÖB; Zugangs; Informationen; Gesuch; Verfügung; Recht; BVGer; Person; Dokumenten; Medien
A-5225/2015DatenschutzDaten; Person; Personen; Auskunft; Beklagten; Klage; Auskunfts; Begehren; Datensammlung; Recht; Empfehlung; Partei; Frist; Lucency; EDÖB; Klägers; Recht; Verfügung; Löschung; Drohung; Adress; Verpflichte; Personendaten; Massnahme; Parteien; Stellung; Massnahmen; Deutschland; Verfahren; Sachverhalt
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz