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Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD)

Art. 34 LIFD dal 2023

Art. 34 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 34

Gli altri costi e spese non possono essere dedotti, in particolare:

a.
le spese per il mantenimento del contribuente e della sua famiglia, nonché le spese private causate dalla posizione professionale del contribuente;
b.103
...
c.
le spese per l’estinzione di debiti;
d.
le spese d’acquisto, di fabbricazione o di miglioria di beni patrimoniali;
e.
le imposte federali, cantonali e comunali sul reddito, sugli utili da sostanza immobiliare e sulla sostanza, come anche le imposte estere analoghe.

103 Abrogata dal n. I 1 della LF del 27 set. 2013 sul trattamento fiscale delle spese di formazione e perfezionamento professionali, con effetto dal 1° gen. 2016 (RU 2014 1105; FF 2011 2365).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 34 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2019.14Staats- und Bundessteuer 2017Berufs; Arbeit; Rekurrent; Auswärtige; Wohnung; Beschwerde; Woche; Rekurrenten; Berufskosten; Einsprache; Arbeitsort; Abzug; Begründet; Dienstwohnung; Abgezogen; Unterkunft; Recht; Mehrkosten; Wochenaufenthalt; Teilweise; Rekurs; Eidg; Liegenschaft; Wohnungseinrichtung; Lebenshaltungskosten; Berufsauslagen; Rechtsmittel; Vorinstanz
AGAGVE 2005 79AGVE 2005 79 S.371 2005 Kantonale Steuern 371 [...] 79 Abzüge vom Reineinkommen; Kosten des Liegenschaftsunterhalts; Ersatzbaute...Ersatz; Gebäude; Unterhalt; Baute; Renten; Sachen; Scheune; Abzug; Gebäudes; Neubau; Abziehbar; Erstellung; Steuerrekursgericht; Aufwendungen; Recht; Rekurrenten; Ersatzbaute; Unterhaltskosten; Schaftsunterhalt; Rechtsprechung; Zugelassen; Bestehende; Bauten; Eigentümer; Brochen; Etappenweise; Abzugsfähig; Sanierung; Bundesgericht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/90, B 2019/91Entscheid Steuerrecht, Art. 39 Abs. 1 lit. c StG, Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG. Der Beschwerdeführer macht tatsächliche Kosten aus einer unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit geltend, und zwar um solche im Zusammenhang mit einer Reise seines Teams (Flug, Unterkunft, Verpflegung). Bei solchen Aufwendungen handelt es sich um Ausgaben, zu denen sich der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf seine berufliche Stellung verpflichtet fühlt, die aber nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit stehen. Solche sogenannten Standesausgaben sind nicht abzugsfähig (Verwaltungsgericht, B 2019/90 und B 2019/91). Beschwerde; Beschwerdeführer; Einkommen; Beruf; Auslage; Berufskosten; Entscheid; Bundessteuer; Auslagen; Unselbständig; Gewinnungskosten; Gemeinde; Kantons; Stellung; Ständiger; Abzug; Aufwendungen; Unselbständiger; Gemeindesteuern; Nebenerwerb; Zusammenhang; Vorinstanz; Gemachten; Verwaltungsgericht; Person; Gallen; Mitarbeitenden; Berufliche; Verwaltungsrekurskommission
SGB 2015/226 und B 2015/227Entscheid Steuerrecht. Art. 39 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Art. 26 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Art. 34 lit. a DBG; Art. 47 lit. a StG.Abzug von für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten von den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Streitig war, ob die Rekursinstanz zu Recht die in der Steuererklärung 2012 von den Beschwerdegegnern deklarierten Kosten für die Herstellung der Compliance im Zusammenhang mit dem Antritt einer neuen Arbeitsstelle durch den Beschwerdegegner zum Abzug zuliess und die Einspracheentscheide des Beschwerdegegners vom 5. Januar 2015 aufhob.Das Verwaltungsgericht hielt fest, die von der Vorinstanz zum Abzug zugelassenen Kosten seien im Zusammenhang mit der Bereitstellung der amerikanischen Steuerunterlagen des Beschwerdegegners entstanden. Als amerikanischer Staatsbürger habe der Beschwerdegegner damals - trotz Ansässigkeit in der Schweiz - der unbeschränkten Steuerpflicht in den USA unterlegen mit der Folge, dass er in zwei Staaten unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei und auch in den USA eine Steuerdeklaration einzureichen gehabt habe. Unbestritten sei, dass die Bereinigung der amerikanischen Steuerangelegenheiten des Beschwerdegegners für den Antritt der Anstellung als Vorsitzender der Bankleitung vom Arbeitgeber verlangt und damit erforderlich gewesen sei. Das Vorbringen des Beschwerdegegners, wonach es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, angesichts der unübersichtlichen Bedingungen der US-Steuerbehörden die US-Steuerunterlagen ohne professionelle Hilfe aufzuarbeiten, belege jedoch für sich allein noch keinen beruflichen Konnex der entstandenen Kosten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die professionelle Unterstützung beim Ausfüllen der US-Steuererklärung auch nötig gewesen wäre, wenn kein Stellenantritt (unter der Voraussetzung der Herstellung der Compliance) in Aussicht gestanden hätte. Eigentliche (und vorbestandene) Ursache der entstandenen Kosten habe die gesetzliche Deklarationspflicht in den USA gebildet. Das Bewerbungsverfahren habe lediglich die Notwendigkeit zutage gebracht, der Deklarationspflicht in den USA nachzukommen und für diese Pflichterfüllung einen Experten für US-Steuerrecht zu beauftragen. Aufhebung des Rekursentscheids durch das Verwaltungsgericht (Verwaltungsgericht, B 2015/226 und B 2015/227). Beschwerde; Beschwerdegegner; Beruflich; Beschwerdeführer; Beruf; Abzug; Bundes; Compliance; Zusammenhang; Entscheid; Aufwendungen; Verwaltungsgericht; Herstellung; Berufs; Berufliche; Unterlag; Bundessteuer; Einkommen; Steuerunterlagen; Steuerpflicht; Vorinstanz; Recht; Beschwerdegegners; Einsprache; Kantons; Schweiz; Deklarationspflicht; Entstanden; Wäre; Gemeinde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 II 27 (9C_677/2021)
Regeste
Art. 32 Abs. 2 DBG ; Unterhaltskosten für Liegenschaften; Abzug von Instandstellungskosten bei "wirtschaftlichem Neubau" (Praxisänderung). Zu den Unterhaltskosten gehören gemäss der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Fassung von Art. 32 Abs. 2 DBG u.a. die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften (Abschaffung der sog. Dumont-Praxis). Kosten für Arbeiten im Zusammenhang mit einer Totalsanierung oder dem völligen Um- oder Ausbau (sog. wirtschaftlicher Neubau) sind als Instandstellungskosten abzugsfähig, soweit sie aufgrund ihres objektiv-technischen Charakters dazu dienen, einen früheren Zustand der Liegenschaft wiederherzustellen, mithin werterhaltend wirken (Praxisänderung; E. 4.3-4.7).
Liegenschaft; Praxis; Unterhalt; Kanton; Urteil; Wirtschaftliche; Dumont-Praxis; Unterhaltskosten; Einkommen; Instandstellung; Beschwerde; Neubau; Freiburg; Betrachtung; Abzug; Vorinstanz; Objektiv-technische; Kantons; Abgezogen; Aufwendungen; Liegenschaften; Dienen; Objektiv-technischen; Erworbenen; Betrachtungsweise; Steuerverwaltung; Grundstück; Dienen; Zustand
149 II 19 (2C_382/2021)
Regeste
Art. 25 DBG i.V.m. Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG ; Besteuerung von Unterhaltsbeiträgen als Einkommen; Begriff der Gewinnungskosten; keine Abzugsfähigkeit von zwecks Erlangung von Unterhaltsbeiträgen aufgewendeten Anwaltskosten. Gemäss Art. 24 lit. e und Art. 34 lit. a DBG werden Leistungen, die ein Steuerpflichtiger in Erfüllung einer familienrechtlichen Verpflichtung erhält, steuerlich nicht als Einkommen behandelt (E. 5.1 und 5.2). Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG sehen eine Ausnahmeregelung für Unterhaltsbeiträge vor, die beim Empfänger als Einkommen steuerbar und beim zahlenden Steuerpflichtigen abzugsfähig sind (E. 5.3). Die Ausnahmeregelung in Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG ist restriktiv auszulegen (E. 5.4). Erinnerung an die betreffend Gewinnungskosten i.S.v. Art. 25 DBG anwendbaren Grundsätze (E. 6.1 und 6.2) und in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung zu Anwaltskosten (E. 6.3). Anwaltskosten, die ein Steuerpflichtiger für den Erhalt von Unterhaltsbeiträgen aufwendet, stellen keine abzugsfähigen Gewinnungskosten nach Art. 25 DBG dar (E. 6.4).
Revenu; Consid; Frais; Entre; Contribution; Entretien; D'entretien; Avocat; D'avocat; Contributions; Déduction; Acquis; Arrêt; Fiscal; Revenus; D'acquisition; Fédéral; Droit; Tribunal; Titre; Contribuable; époux; Fiscale; Principe; Pension; Cit; Procédure; Imposable; Canton; Septembre

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5065/2015MehrwertsteuerMWSTG; Wertvermehrend; Steuer; Aufwendung; Beschwerde; Aufwendungen; Vorsteuer; Mehrwert; Beschwerdeführerin; Mehrwertsteuer; Wertvermehrende; Vorsteuerabzug; Urteil; Recht; Einlageentsteuerung; Vorinstanz; Verfügung; Werterhaltend; Steuerpflicht; BVGer; Kommentar; Liegenschaft; Unternehmen; Höhe; Fassade; Westfassade; Vorsteuerabzugs
C-4008/2013BeiträgeBeschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Schweiz; Vorinstanz; B-act; Berufs; Wohnsitz; Recht; Verordnung; Bundesverwaltungsgericht; Einkommen; Berufskosten; Expatriate; Person; Beitragspflichtig; Deutschland; Partei; Expatriates; Reise; Abzugsfähig; Status; Ausgleichskasse; Parteien; Beitragspflichtige; Gemachten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Markus Reich Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Teil I, Band2a2008
Richner, Frei, Kaufmann Handkommentar zum DBG, Zürich2003
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