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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 34 AIG vom 2022

Art. 34 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 34

Niederlassungsbewilligung

1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.

2 Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt wer­den, wenn:

a.
sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilli­gung waren; und
b.50
keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen; und
c.51
sie integriert sind.

3 Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt wer­den, wenn dafür wichtige Gründe bestehen.

4 Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllen und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können.52

5 Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 4 nicht angerechnet. Auf­enthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27) werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war.53

6 Wurde die Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, kann die Niederlassungsbewilligung bei einer erfolgreichen Integration frühestens nach fünf Jahren erneut erteilt werden.54

50 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

51 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

53 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).

54 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 34 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUJSD 2019 8Für das Bestehen eines Erlöschensgrundes nach Art. 61 AIG trägt die Behörde die objektive Beweislast. Die gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht von Art. 90 AIG ändert an dieser Beweislastverteilung nichts. Insofern liegt es nicht am betroffenen Ausländer zu beweisen, dass er sich in einem bestimmten Zeitraum in der Schweiz und nicht im Ausland aufgehalten hat, sondern an der Migrationsbehörde, das Gegenteil darzutun. Gelingt ihr dies nicht, so hat sie auf das Nichtvorhandensein von Erlöschensgründen zu schliessen. Die fehlende Mitwirkung der ausländischen Person in Bezug auf das Feststellen allfälliger Auslandaufenthalte kann nicht dazu führen, dass auf ihre Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht eingetreten wird.Beschwerdeführer; Aufenthalt; Gesuch; Vorinstanz; Länger; Niederlassung; Aufenthaltsbewilligung; Erteilung; Niederlassungsbewilligung; Verlängerung; Mitwirkung; Beschwerdeführers; EU/EFTA; Gestellt; Mitwirkungspflicht; Könne; Gesuche; Berufen; Anhang; Schweiz; Unterlagen; Aufenthaltsrecht; Erlöschens; Zwischen; Hätte; Beweis; Jedoch; Erfüllt; Widerrufsgründe
BESK 2020 189Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchte einfache Körperverletzung, Diebstahl etc.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2021.00533Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AIG namentlich aufgrund des langjährigen Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin und ihrer FamilieBeschwerde; Beschwerdeführerin; Kinder; Familie; Recht; Ehemann; Niederlassungsbewilligung; Sozialhilfe; Unentgeltliche; Erteilung; Integration; Ermessen; Erwerb; Betreuung; Entscheid; Eltern; Kammer; Sprachkompetenzen; Ermessens; Beistand; Migration; Anspruch; Erziehung; Sozialhilfebezug; Februar; Familienbegleitung; Verwaltungsgericht; Positiv; Rente
SOVWBES.2019.203Widerruf der Niederlassungsbewilligung und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Gericht; Recht; Urteil; Widerruf; Rechtlich; Niederlassungsbewilligung; Opfer; Interesse; Aufenthalt; Aufenthalts; Rechtliche; Ausländer; Kanton; Solothurn; Beschwerdeführers; Interessen; Migrations; Schuss; Aufenthaltsbewilligung; Entscheid; Obergericht; Migrationsamt; Widerrufs; Verschulden; Türkei; Kantons
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-5059/2019Ordentliche EinbürgerungAufenthalt; Beschwerde; Einbürgerung; Bundes; Beschwerdeführer; Erfahre; Recht; Erteilung; Gesuch; Vorinstanz; Auslegung; Einbürgerungsbewilligung; Wortlaut; Enthalte; Kurzaufenthaltsbewilligung; Bundesverwaltungsgericht; Bewilligung; Kantons; Aufenthaltstitel; Verfügung; Gemeindeamt; Verfahren; Regelung; Gesetzgeber; Aufenthalte; Niederlassungsbewilligung; Angerechnet; Voraussetzungen; BVGer; Aufenthaltsdauer
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