441 Repealed by Annex 1 No II 8 of the Criminal Procedure Code of 5 Oct. 2007, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
442 Amended by Annex 1 No II 8 of the Criminal Procedure Code of 5 Oct. 2007, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
BGE | Regeste | Schlagwörter |
119 IV 315 | Art. 217 Abs. 2 StGB, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Antragsrecht; Art. 2 Abs. 2 und Art. 339 Ziff. 2 StGB, intertemporales Recht, lex mitior. Die von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen sind von Gesetzes wegen antragsberechtigt, unabhängig davon, ob sie selbst materiell geschädigt sind (E. 1b). Die Pflicht, ihr Antragsrecht unter Wahrung der Familieninteressen auszuüben, besteht auch in bezug auf Taten, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechtes begangen wurden (E. 2a). Familieninteressen, die dem Antragsrecht der Behörde oder Stelle entgegenstehen, liegen nicht schon dann vor, wenn das Verhältnis der geschiedenen Ehegatten ungetrübt ist (E. 2c). | Antrag; Beschwerde; Antrags; Behörde; Antragsrecht; Familie; Antrag; Interesse; Beschwerdegegnerin; Kanton; Beschwerdeführer; Geschiedene; Behörden; Interessen; Antragsberechtigung; Kinder; Recht; Vorinstanz; Bezeichneten; Geschiedenen; Beschwerdeführers; Ehefrau; Unterhaltspflichten; Luzern; Urteil; Kantonen; Vernachlässigung; Nichtigkeitsbeschwerde; Ungetrübt |