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Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 339SCC from 2023

Art. 339 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 339

348441

441 Repealed by Annex 1 No II 8 of the Criminal Procedure Code of 5 Oct. 2007, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

442 Amended by Annex 1 No II 8 of the Criminal Procedure Code of 5 Oct. 2007, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 IV 315Art. 217 Abs. 2 StGB, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Antragsrecht; Art. 2 Abs. 2 und Art. 339 Ziff. 2 StGB, intertemporales Recht, lex mitior. Die von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen sind von Gesetzes wegen antragsberechtigt, unabhängig davon, ob sie selbst materiell geschädigt sind (E. 1b). Die Pflicht, ihr Antragsrecht unter Wahrung der Familieninteressen auszuüben, besteht auch in bezug auf Taten, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechtes begangen wurden (E. 2a). Familieninteressen, die dem Antragsrecht der Behörde oder Stelle entgegenstehen, liegen nicht schon dann vor, wenn das Verhältnis der geschiedenen Ehegatten ungetrübt ist (E. 2c). Antrag; Beschwerde; Antrags; Behörde; Antragsrecht; Familie; Antrag; Interesse; Beschwerdegegnerin; Kanton; Beschwerdeführer; Geschiedene; Behörden; Interessen; Antragsberechtigung; Kinder; Recht; Vorinstanz; Bezeichneten; Geschiedenen; Beschwerdeführers; Ehefrau; Unterhaltspflichten; Luzern; Urteil; Kantonen; Vernachlässigung; Nichtigkeitsbeschwerde; Ungetrübt
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