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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 339 SchKG vom 2021

Art. 339 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 339

1 Das Nachlassgericht macht die allfällig noch notwendigen Erhebun­gen und ord­net sodann, wenn das Gesuch sich nicht ohne weiteres als unbegründet erweist, ei­ne Verhandlung an, zu der sämtliche Gläubi­ger durch öffentliche Bekanntma­chung eingeladen werden: nötigen­falls sind Sachverständige beizuziehen.

2 Weist das vom Schuldner eingereichte Gläubigerverzeichnis nur ei­ne verhält­nis­mässig kleine Zahl von Gläubigern auf und wird es vom Nachlassgericht als glaubwürdig erachtet, so kann es von einer öffent­lichen Bekanntmachung ab­sehen und die Gläubiger, Bürgen und Mit­schuldner durch persönliche Benach­richtigung vorladen.

3 Die Gläubiger können vor der Verhandlung die Akten einsehen und ihre Ein­wen­dungen gegen das Gesuch auch schriftlich anbringen.

4 Das Nachlassgericht trifft beförderlich seinen Entscheid. Es kann in der Stun­dungsbewilligung dem Schuldner die Leistung einer oder mehrerer Ab­schlagszahlungen auferlegen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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