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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 339OR from 2022

Art. 339 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 339

1 When the employment relationship ends, all claims arising therefrom fall due.

2 In the case of claims for commission on transactions performed partly or entirely after the end of the employment relationship, the due date may be deferred by written agreement, albeit generally for no more than six months, or for no more than one year in the case of transactions involving performance in instalments, and for no more than two years in the case of insurance policies and transactions whose execution takes more than half a year.

3 The claim for a share of the business results becomes due in accordance with Article 323 paragraph 3.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 339 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220006Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Ferien; Berufung; Higkeit; Klagte; Entscheid; Arbeitnehmer; Vorinstanz; Recht; Ferienbezug; Arbeitsunfähigkeit; Beklagten; Kündigung; Bezogen; Recht; Ferienanspruch; Klägers; Arbeitgeber; Gericht; Verfahren; Arbeitgeberin; Arbeitsverhältnis; Urteil; Arbeitsverhältnisses; Krankheit; Ferientage; Arbeitsgericht; Bestritten; Kompensation; Kündigungsfrist
ZHLA220002Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Richt; Recht; Berufung; Vorinstanz; Frist; Beklagten; Klägers; Fristlos; Arbeitsverhältnis; Fristlose; Hauptverhandlung; Arbeitsunfähigkeit; Partei; Verfahren; Parteien; Kündigung; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Erstinstanzlich; Sinne; Verfahren; Erstinstanzliche; Berufungsverfahren; Arztzeugnis; Krankheit; Urteil; Verpflichten; Bezahlen; Arbeitsverhältnisses
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGK 2016/4Entscheid Personalrecht, Forderung aus Arbeitsverhältnis (fristlose Kündigung), Arbeit; Kündigung; Arbeitsverhältnis; Kinder; Arbeitsunfähigkeit; Prozent; Schaden; Recht; Klagt; Fristlos; Beklagten; Fristlose; PersG; Wichtigen; Klägers; Arbeitsverhältnisses; Gründen; Arbeitnehmer; Verwaltung; Arbeitgeber; Rechtfertigt; Schadenersatz; Gerechtfertigt; Klage; Zahlung; Auflösung; Nacken; Kaenel
SGK 2016/5Entscheid Personalrecht, Forderung aus Arbeitsverhältnis (fristlose Kündigung), Arbeit; Recht; Kündigung; Hinweis; Lehrperson; Beklagten; Hinweisen;Lehrpersonen; PersG; Verbindung; Klägers; Recht; Person; Fristlos; Verfahren; Fristlose; Wichtigen; Klage; VerwG; Arbeitsverhältnis; VerwGE; Rechtlich; Gründen; Rudolph; Entschädigung; Arbeitsunfähigkeit; Hinweisen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 313 (9C_829/2019)
Regeste
Art. 30 ter Abs. 3 AHVG ; Eintragung beitragspflichtiger Einkommen Unselbständigerwerbender. Für die ausnahmsweise Anwendung des Erwerbsjahrsprinzips ist einzig relevant, ob der Arbeitnehmer einerseits im Zeitpunkt der nachträglichen Zahlung für Erwerbsjahre vor dem AHV-Rentenalter nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist und andererseits im Erwerbsjahr der Mindestbeitrag nicht entrichtet wurde (E. 4.5.2). Die in BGE 111 V 161 dargelegten Grundsätze sind in Anbetracht des neuen Art. 30 ter Abs. 3 AHVG zu relativieren (E. 4.5.3).
Einkommen; Arbeit; Rente; Erwerbsjahr; Realisierungsprinzip; Zahlung; Arbeitgeber; Konto; Beschwerde; Individuelle; Beitragspflichtig; Bundesgericht; Beitragspflicht; Zeitpunkt; Erwerbstätigkeit; Beitragspflichtige; Individuellen; Ausgleichskasse; Gesetzliche; Entrichtet; Mindestbeitrag; Rentenberechnung; Bundesrat; Arbeitnehmer; Selbständigerwerbend; Unselbständigerwerbende; Revision; Botschaft; Recht; Person
138 V 463 (9C_648/2011)Art. 25 Abs. 3 ATSG; Art. 41 und 141 Abs. 2 AHVV; Rückforderungsrecht des Arbeitnehmers für zu viel bezahlte Beiträge; IK-Berichtigung. Ein (im Berichtigungsverfahren korrigierbarer) Buchungsfehler wird verneint (E. 3). Dem Arbeitnehmer steht (rechtzeitiges Handeln vorausgesetzt; E. 2) gestützt auf Art. 41 AHVV (vgl. auch Art. 25 Abs. 3 ATSG) gegenüber der Ausgleichskasse ein direktes Rückforderungsrecht für zu viel bezahlte Beiträge zu (E. 4).
Regeste b
Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7 lit. c AHVV; Beitragspflicht bei Mitarbeiteraktien. Freie oder gebundene Mitarbeiteraktien stellen im Zeitpunkt ihres Erwerbs massgebenden Lohn dar (E. 8.1.2). Der IK-Eintrag richtet sich ebenfalls nach dem Erwerbsjahr (E. 8.1.3). In casu wird die Beitragspflicht hinsichtlich eines Teils der gestaffelt erworbenen, gebundenen Mitarbeiteraktien mangels Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Erwerbs (der Arbeitnehmer hatte die Arbeitgeberfirma und die Schweiz bereits verlassen) verneint (E. 8.2).
Arbeit; Mitarbeiteraktien; Beschwerde; Beitragspflicht; Ausgleichskasse; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Beiträge; Beschwerdeführer; Zeitpunkt; Verhält; Erwerb; Erwerbs; Arbeitsverhältnis; Schweiz; Versicherung; Einkommen; Arbeitgeberin; Aktien; Urteil; Bezahlt; Erwerbstätigkeit; Gewährt; Bezahlte; Mitarbeiteraktiengewinn; Anspruch; Gebundene; Sozialversicherungsbeiträge; Eidg; Bericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5345/2020Auflösung des ArbeitsverhältnissesAudit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Instanz; Interne; Vorinstanz; ETH-Rat; Kündigung; Auditausschuss; Internen; Audits; Krasna; Verhält; Präsident; Rates; Arbeitsverhältnis; ETH-Rates; Recht; Gespräch; Beschwerdeführers; Bericht; Auditbericht; Auditausschusses; Mahnung; Urteil; Arbeitgeber; Verfügung; Leiter
A-5318/2020Auflösung des ArbeitsverhältnissesBeschwerde; Deführerin; Beschwerdeführerin; Arbeit; Audit; Vorinstanz; Kündigung; ETH-Rat; Interne; Gespräch; Verhält; Arbeitsverhältnis; Audits; Krasna; Internen; Präsident; Rates; Recht; ETH-Rates; Auditausschuss; Mahnung; Ferien; Urteil; Verhalten; Leiter; Verfügung; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnisse; Angefochten

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2016.115Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 4 BPG).Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Bundes; Beschwerdegegner; Bundesverwaltung; Recht; Kündigung; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Frist; Arbeitsunfähigkeit; Fristlos; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Abteilung; Fristlose; Arbeitgeber; Bezog; Verwaltung; Akten; Recht; Partei; Arbeitnehmer; Anwaltsprüfung; Gericht; Arbeitsverhältnis; Arbeitszeugnis; Vorliegende
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