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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 338 ZGB vom 2020

Art. 338 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 338 B. Gemeinderschaften / II. Dauer

II. Dauer

1 Die Gemeinderschaft kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden.

2 Ist sie auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann sie jeder Gemeinder auf sechs Monate kündigen.

3 Bei landwirtschaftlichem Betriebe des Gesamtgutes ist eine Kündigung nur auf einen dem Ortsgebrauch entsprechenden Frühjahrs- oder Herbsttermin zulässig.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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