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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 338 SchKG vom 2023

Art. 338 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 338

1 Ein Schuldner, der ohne sein Verschulden infolge der in Artikel 337 genannten Verhältnisse ausserstande ist, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, kann vom Nachlassgericht eine Notstundung von höchstens sechs Monaten verlangen, sofern die Aussicht besteht, dass er nach Ablauf dieser Stundung seine Gläubiger voll wird befriedigen können.

2 Der Schuldner hat zu diesem Zwecke mit einem Gesuche an das Nachlassgericht die erforderlichen Nachweise über seine Vermögens­lage zu erbringen und ein Ver­zeichnis seiner Gläubiger einzureichen; er hat ferner alle vom Nachlassgericht verlangten Aufschlüsse zu geben und die sonstigen Urkunden vorzulegen, die von ihm noch gefor­dert werden.

3 Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so hat er überdies dem Gesu­che eine Bilanz und seine Geschäftsbücher beizulegen.

4 Nach Einreichung des Gesuches kann das Nachlassgericht durch einstweilige Verfügung die hängigen Betreibungen einstellen, ausge­nommen für die in Artikel 342 bezeichneten Forderungen. Es ent­scheidet, ob und wieweit die Zeit der Einstellung auf die Dauer der Notstundung anzurechnen ist.

2. Entscheid >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
104 III 23Konkursinventar, Art. 197 SchKG. Ist die Zugehörigkeit eines Vermögensrechts zur Konkursmasse streitig, so hat sich das Konkursamt an die Angaben der Gläubiger zu halten und das Recht ins Inventar aufzunehmen. Droit; Cession; Masse; Faillite; époux; Genevois; Succession; Transports; Contre; Salaire; Publics; Tiers; Succession; Travail; Genève; Tribunal; Créanciers; Versé; Inventorier; Plainte; Pouvoir; Vertu; Droit; Somme; L'autorité; Août; Recourants; Porté; Biens
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