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Obligationenrecht (OR)

Art. 338 OR vom 2023

Art. 338 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 338

1 Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis.

2 Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu ent­richten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.206

206 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

2. Tod des Ar­beitgebers

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 338 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRA140010arbeitsrechtliche ForderungBeschwerde; Anspruch; Lohnnachgenuss; Kommentar; Vorinstanz; Arbeitnehmer; Kommentare; Beklagten; Beschwerdeverfahren; Urteil; Verstorbene; Gericht; Partei; Recht; Ehemann; Forderung; Höhe; Meilen; Lohnnachgenusses; Monatslöhne; Bundesgericht; Bezirksgericht; Arbeitnehmers; Verstorbenen; Arbeitgeber; Forderungen; Verrechnen; Branche; Verstorbenen; Unrichtig

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 V 121 (8C_713/2010)Art. 13 Abs. 1 FamZG; Art. 10 FamZV. Rz. 519.1 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL) geht über die Gesetzes- und Verordnungsbestimmung hinaus; dem darin festgehaltenen Anspruch auf Familienzulagen während eines nicht spezifisch begründeten unbezahlten Urlaubs fehlt es somit an einer gesetzlichen Grundlage (E. 5). Familienzulagen; Arbeit; Anspruch; Urlaub; FamZG; Unbezahlte; Arbeitnehmer; Anspruchs; Spezifisch; Verordnung; Unbezahlten; FamZV; Bundesrat; Ersatz; Lohnanspruch; Tatbestände; Mutterschaft; Regelung; Mutterschaftsurlaub; Urlaubs; Arbeitnehmerin; Begründeten; Zahlungspflicht; FamZWL; Bundesgesetz; Beschwerde; Verhältnisse; Gesetzliche; Anspruchsberechtigung; über

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2970/2015Auflösung des ArbeitsverhältnissesBundes; Amtsdauer; Arbeitsverhältnis; Arbeitsverhältnisse; Beschwerde; Frist; Bundesanwalt; Beendigung; Kündigung; Regel; Regelung; Alter; Befristete; Auflösung;Amtsdauerverhältnis; Erreichen; StBOG; Arbeitsverhältnisses; Beschwerdeführer; Ordentliche; Person; Recht; Amtsdauerverhältnisse; Vorinstanz; Rentenalter; Vertrauen; Gewählt; Bundesanwalts; Gesetzes
BVGE 2015/32Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeitsverhältnis; Amtsdauer; Arbeitsverhältnisse; Bundes; Kündigung; Beendigung; Regel; Amtsdauerverhältnis; Regelung; Befristete; Arbeitsverhältnisses; Auflösung; Ordentliche; Amtsdauerverhältnisse; Erreichen; Botschaft; Rentenalter; Alter; Person; Gesetzes; Bestimmungen; Della; Persona; Beendigungs; Travail; Gewählt; Gewählte; AArt; Rentenalters
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