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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 337 ZPO vom 2023

Art. 337 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 337

Direkte Vollstreckung

1 Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet (Art. 236 Abs. 3), so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden.

2 Die unterlegene Partei kann beim Vollstreckungsgericht um Einstellung der Voll­streckung ersuchen; Artikel 341 gilt sinngemäss.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 337 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE220108Rechtsschutz in klaren FällenGesuch; Gesuchsgegnerin; Erdgeschoss; Gesuchsgegnerinnen; Einzelgericht; Räumen; Gericht; Gewerberäume; Lager; Aussenabstellflächen; Abstellplatz; Büro; Einstellhallenparkplätze; -strasse; Unverzüglich; Ordnungsgemäss; Bundesgericht; Gereinigt; Abgabe; Sämtlicher; Urteil; Schlüssel; übergeben; Solidarischer; Haftbarkeit; Vollstreckung; Beschwerde; Kantons; Stadtammannamt
ZHRV220007Vollstreckung (unentgeltliche Rechtspflege, Entschädigungsfolgen)Gesuch; Recht; Gesuchs; Beschwer; Beschwerde; Gesuchsgegnerin; Unentgeltliche; Verfahren; Partei; Schutzschrift; Rechtspflege; Gesuchsteller; Verfahren; Parteien; Gericht; Parteientschädigung; Vollstreckung; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Schutzschriftverfahren; Vorinstanz; Tochter; Vertreten; Prozesskosten; Rechtsbegehren; Person; Rechtsbeiständin; Abgewiesen; Verfügung; Unentgeltlichen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 165 (5F_8/2018)Art. 122 lit. c BGG und Art. 337 Abs. 2 ZPO; Gesuch um Revision eines Urteils betreffend Publikationsverbot unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB; Einstellung der Vollstreckung. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel ist unzulässig, wenn ein anderer ordentlicher Rechtsweg gestattet, einen Zustand mit der EMRK wieder in Übereinstimmung zu bringen. Hat das urteilende Gericht die Veröffentlichung eines Berichts unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verboten, kann die unterlegene Partei beim Vollstreckungsgericht um Aufhebung der Strafdrohung ersuchen und alsdann ihren Bericht ohne Rechtsnachteil veröffentlichen. Eine Revision ist dazu nicht erforderlich (E. 3.3). Revision; Urteil; Vollstreckung; Verletzung; Stiftung; Urteils; Drohung; Publikationsverbot; Rechtsweg; Gesuch; Gestattet; Revisionsgesuch; Bundesgericht; Vollstreckungsgericht; Ordentlicher; Bericht; Entscheid; Vollstreckbarkeit; Gestattet; Zustand; Einstellung; Beseitigen; Zivilprozessordnung; Voraussetzung; Teilweise; Urteile; Verbot; Dispositiv-Ziff
142 III 587 (4A_406/2015)Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO; vorsorgliche Massnahmen, Ordnungsbusse. Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung eines superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Verbots (E. 3-6). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verbot; Ordnungsbusse; Verbots; Vorinstanz; Verfügung; Vollstreckung; Superprovisorisch; Entscheid; Instagram; Superprovisorische; Instagram-Account; Verhalten; Vorsorglich; Nichterfüllung; Rechtlich; Verletzung; Vorsorgliche; Zuwiderhandlung; Partei; Superprovisorischen; Recht; Beschwerdegegnerin; Beanstandet; Rechtliche; Massnahme; Gerichtliche; Bildzeichen
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