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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 337 CCS dal 2021

Art. 337 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 337 B. Indivisione / I. Costituzione / 2. Forma

2. Forma

Il contratto per costituire un’indivisione richiede per la sua validità l’atto pubblico firmato da tutti i membri o dai loro rappresentanti.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 337 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU1B 15 39Befugnis des früheren Teilungsschreiber-Substituten von Luzern zur Vornahme von öffentlichen Beurkundungen.

Voraussetzungen für die Aufnahme von Gemeindern in die Gemeinderschaft.

Gemeinde; Gemeinder; Gemeinders; Gemeinderschaft; Beurkundung; Substitut; Klagten; Beklagten; Teilungsschreiber; Luzern; Gemeinderschaftsvertrag; Stadt; Substituten; Teilungsschreiber-Substitut; Grundstücke; Erben; Gemeindeschreiber; Beurkundungen; Nachkommen; Verstorbenen; Beeidigt; Vorinstanz; Grundbuch; Recht; Hinweis; Teilungsschreiber-Substituten; Kanton; Bezirksgericht; Erbengemeinschaft
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