E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Code civil suisse (CC)

Art. 337 CC de 2021

Art. 337 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 337 B. Indivision / I. Constitution / 2. Forme

2. Forme

L’indivision ne peut être constituée valablement que par un acte authentique portant la signature de tous les indivis ou de leurs représentants.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 337 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU1B 15 39Befugnis des früheren Teilungsschreiber-Substituten von Luzern zur Vornahme von öffentlichen Beurkundungen.

Voraussetzungen für die Aufnahme von Gemeindern in die Gemeinderschaft.

Gemeinde; Gemeinder; Gemeinders; Gemeinderschaft; Beurkundung; Substitut; Klagten; Beklagten; Teilungsschreiber; Luzern; Gemeinderschaftsvertrag; Stadt; Substituten; Teilungsschreiber-Substitut; Grundstücke; Erben; Gemeindeschreiber; Beurkundungen; Nachkommen; Verstorbenen; Beeidigt; Vorinstanz; Grundbuch; Recht; Hinweis; Teilungsschreiber-Substituten; Kanton; Bezirksgericht; Erbengemeinschaft
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz