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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 337 StPO vom 2020

Art. 337 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 337 Staatsanwaltschaft

1 Die Staatsanwaltschaft kann dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten.

2 Sie ist weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden.

3 Beantragt sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme, so hat sie die Anklage vor Gericht persönlich zu vertreten.

4 Die Verfahrensleitung kann die Staatsanwaltschaft auch in anderen Fällen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet.

5 Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, so wird die Verhandlung verschoben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 337 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220211Irreführung der RechtspflegeSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Beweis; Vorinstanz; Recht; Urteil; Berufung; Aussage; Gutachten; Person; Gericht; Anzeige; Recht; Versicherung; Schaden; Fahrzeug; Staatsanwaltschaft; Aussagen; Motiv; Bundesgericht; Prot; Auffahrunfall; Hinweis; Bundesgerichts; Beweise; Geldstrafe; Verfahren; Unfall
ZHSB220289Mehrfache SachbeschädigungSchuldig; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Privatkläger; Berufung; Recht; Verteidigung; Geldstrafe; Urteil; Bezug; Beweis; Badge; Vorinstanz; Täter; Kabel; Vorfall; Gericht; Staatsanwaltschaft; Sachbeschädigung; Spuren; Asservat; Busse; Schaden; Anklage; Dispositiv; Entscheid; Verfahren; Privatklägers; über
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2020.151 (AG.2020.519)Widerruf der notwendigen VerteidigungBeschwerde; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Gericht; Anklage; Verteidigung; Notwendig; Notwendige; Strafgericht; Angeklagt; Hauptverhandlung; Angeklagte; Strafgerichts; Anklageschrift; Sachverhalt; Verfügung; Raufhandel; Werden; Schuldig; Zusammen; Deshalb; Persönlich; Verteidiger; Instruktionsverfügung; Advokat; Raufhandels; Anders; Beschwerdeführers; Dessen; Notwendigen
BSBES.2018.136 (AG.2018.712)notwendige Verteidigung (BGer 1B_9/2019 vom 14. Januar 2019)Beschwerde; Beschwerdeführer; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Strafverfahren; Notwendig; Notwendige; Werden; Stellt; Verfügung; Liegende; Verfahren; Notwendigen; Vorliegend; Psychiatrische; Vorliegende; Person; Verfahrens; Ersuchte; Begutachtung; Psychische; Werde; Bestehen; Appellationsgericht; Möglichkeit; Beschuldigte; Vorfall; Entscheid; Gemäss; Gegenstand
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 407 (6B_90/2019)Art. 130 lit. d, 337 StPO; persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung. Der Umstand, dass der Staatsanwalt vom erstinstanzlichen Richter zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, hindert ihn nicht, auf sein persönliches Erscheinen zu verzichten, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht erfüllt sind und er von der Verfahrensleitung nicht zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet worden ist (E. 1).
Regeste b
aArt. 161 StGB; Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen, Insiderhandel. Das Merkmal der kursrelevanten vertraulichen Tatsache umfasst auch die Übernahmeabsichten einer Bank, soweit diese über informelle Sondierungen hinausgehen und ein bestimmtes Mass an Realisierungswahrscheinlichkeit erlangt haben. Deren Vertraulichkeit kann sich daraus ergeben, dass die Übernahmeverhandlungen unter einem Codenamen geführt werden. Ob die vertrauliche Tatsache geeignet ist, bei deren Bekanntwerden den Aktienkurs erheblich zu beeinflussen, beurteilt sich danach, ob ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (E. 3).
Beschwerde; Beschwerdeführer; Übernahme; Vorinstanz; Verteidigung; Urteil; Aktie; Bundes; Aktien; Verhandlung; Tatsache; Anklage; Vertraulich; Hauptverhandlung; Angefochtene; Bundesanwaltschaft; Verteidiger; Recht; Verfahren; Vertrauliche; FinfraG; Verfahrens; Notwendige; Person; Beschwerdeführers; Erheblich; Angefochtenes; Mandat; Insider; Gericht
144 I 234 (6B_1442/2017)Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 6, 337 Abs. 1, 3 und 4, Art. 340 Abs. 1 lit. b, Art. 341, 343, 389 Abs. 2 und 3 StPO; Beweisführung des Gerichts an der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft; Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Art. 337 StPO regelt, wann die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage vor Gericht verpflichtet ist bzw. wann ihr die persönliche Teilnahme an der Gerichtsverhandlung freisteht. Das gesetzmässige Vorgehen des Gerichts bei der Beweisführung, wie es in der StPO auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft vorgesehen ist, führt nicht per se zur Befangenheit der betroffenen Richter. Das Gericht ist zur Beweisführung an der mündlichen Verhandlung unabhängig davon verpflichtet, ob die Staatsanwaltschaft anwesend ist oder nicht. Es übernimmt damit nicht die Rolle der Staatsanwaltschaft (E. 5). Staatsanwaltschaft; Urteil; Gericht; Anklage; Beschwerde; Recht; Schuldig; Verfahren; Russische; Person; Abwesenheit; Krivoshapkin; Beschwerdeführer; Richter; Urteile; Anspruch; Beschuldigte; Anwesenheit; Beweise; Rolle; Befragung; Befangenheit; Mündliche; Scheine; Hauptverhandlung; Karelin; Beweisführung; Ozerov

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2019.6Verbotene Handlungen für einen fremden Staat
im Sinne von Art. 271 Ziff. 1. Abs. 1 StGB

Berufung (vollumfänglich) vom 4. Juni 2019 gegen
das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.71 vom 2. Mai 2019
Schuldig; Recht; Bundes; Beschuldigte; Urteil; Berufung; Recht; Kunden; Bundesgericht; Verfahren; Beschuldigten; Schweiz; Beschwerde; Verfahren; Kammer; Gericht; Staat; Behörde; Daten; Bundesstrafgericht; Handlung; Tatbestand; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Einwilligung; Vorinstanz; Herausgabe; Behörden

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Beat Gut, Thomas Fingerhuth Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO2014
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